Vaterschaft als Ausweisungsgrund: Rassismus von Amts wegen
In Bremen wurde der Antrag eines Mannes auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt: Er habe diese durch „die Zeugung eines Kindes“ erwirken wollen.
Mit der Begründung, er habe „durch die Zeugung eines Kindes ganz offensichtlich ein Bleiberecht erwirken“ wollen, hat ein Behördenmitarbeiter im Jahr 2017 den Antrag eines Mannes auf eine Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt.
Das Mandat für den betroffenen jungen Mann, der trotz bestehender Ausweisung in Bremen lebte, hat der Bremer Rechtsanwalt Jan Sürig im vergangenen Jahr übernommen. Als jener „Spitz auf Knopf schon zur Abschiebung abgeholt worden war“, sagt Sürig. Er habe dann ein Eilverfahren angestrengt und dies auch in erster Instanz gewonnen: Sein Mandant lebt seither mit einer Duldung.
Bei der Einarbeitung in die Akten sei er auf die rassistisch begründete Ablehnung der Behörde gestoßen, sagt Sürig. Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis hatte der Mann gestellt, weil er Vater geworden war. Das Migrationsamt hatte den Antrag allerdings abgelehnt: Der Mann wurde formal ausgewiesen und erhielt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von zwei Jahren. Ausgereist ist er aber nicht.
„Trauriges Zeugnis“
Die Begründung des beim Migrationsamt zuständigen Sachbearbeiters Thomas Meier (Name geändert), die auch der taz vorliegt, bezeichnet Sürig als „trauriges Zeugnis eines offenen Rassismus“. Dort heißt es, dass für das „eher kurze Einreise- und Aufenthaltsverbot“ die „bestehende familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem minderjährigen deutschen Kind“ spreche.
Allerdings sei „einschränkend zu Ihren Ungunsten zu berücksichtigen“, dass genau diese familiäre Situation „nur deshalb zustande kam, weil Sie Ihrer bereits seit langem bestehenden Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht nachgekommen sind, sondern durch die Zeugung eines Kindes ganz offensichtlich ein Bleiberecht erwirken wollten, was durch Ihr Begehren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis letztendlich bestätigt wird.“
Bedeutet: Die Existenz des Kindes wirkt sich zwar zugunsten des Antragstellers aus, der für das Migrationsamt „offensichtliche“ Grund für die Zeugung dieses Kindes allerdings negativ.
Ein so eindeutiger Fall wie dieser ist dem Verband binationaler Familien in Bremen nicht bekannt – wohl aber das generelle Misstrauen gegenüber binationalen Paaren. Das bestätigt auch die Hannoversche Geschäftsstelle des Verbandes: „Ausgesprochen wird der Verdacht oft, auch in Behörden“, sagt Geschäftsführer Kurt Niemeyer „Aber man bekommt normalerweise keinen schriftlichen Beleg dafür.“
Keine Antwort auf Beschwerde
Im aktuellen Fall liegen die ursprünglichen Gründe für die Ablehnung länger zurück: Sein Mandant, erzählt Sürig, sei „wegen überwiegend als Jugendlicher und Heranwachsender begangener Straftaten“ aus Deutschland ausgewiesen worden. Er habe sich allerdings positiv entwickelt und führe eine glückliche Beziehung zur Mutter seiner mittlerweile zwei Kinder, die in einer anderen Stadt lebt: „Er besucht seine Familie mindestens jede zweite Woche und plant mittlerweile den Umzug dorthin.“
Zuständig für seinen Mandanten ist mittlerweile das bei der Innenbehörde angesiedelte Referat 24. Diese „Zentralstelle Rückführungen“ ist im Jahr 2018 ausschließlich zur Abschiebung straffällig gewordener Ausländer*innen installiert worden. Der Sachbearbeiter, der die Ablehnung ausgesprochen hat, arbeitet seither dort. „Es steht zu erwarten, dass ein weiterer Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis natürlich ebenfalls negativ beschieden wird“, sagt Rechtsanwalt Sürig. Schließlich habe sein Mandant ja inzwischen ein zweites Kind gezeugt. „Der Logik von Herrn Meier folgend kann auch das nur negativ bewertet werden.“
Am 7. Dezember vergangenen Jahres hat der Anwalt deswegen eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen Meier bei der Innenbehörde eingereicht und einen Befangenheitsantrag gestellt. „Bis auf eine Eingangsbestätigung habe ich darauf bis heute keine Antwort erhalten.“
Jan Sürig, Anwalt für Migrationsrecht
Auf Anfrage der taz antwortete die Behörde allerdings schnell: Für die Begründung des Mitarbeiters „können wir uns nur entschuldigen. Sie war mehr als unglücklich formuliert. Dies ist intern aufgearbeitet worden und wird so nicht mehr vorkommen“, sagt Rose Gerdts-Schiffler, Sprecherin des Innensenators. Abgezogen werde der betreffende Mitarbeiter allerdings nicht. Die Behörde werde Sürig „in den nächsten Tagen“ antworten.
Für Nazanin Ghafouri vom Bremer Flüchtlingsrat ist diese Distanzierung des Innenressorts heuchlerisch. Der Flüchtlingsrat habe sich oft mit dieser Art von Rassismus in Behörden auseinandersetzen müssen: Als exponiertes Beispiel nennt sie einen Mitarbeiter beim Standesamt Nord, der schon oft ähnliche Unterstellungen gemacht habe. „Dem Innenressort ist das bekannt“, sagt Ghafouri.
Problematisch seien nicht nur die vielen Einzelfälle, sondern der strukturelle Rassismus: Schließlich gibt es im Bürgerlichen Gesetzbuch den Paragrafen 1597a, der sich mit der „missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft“ beschäftige. „Dieser Paragraf ist an sich schon rassistisch, er richtet sich nur gegen Schwarze und People of Colour“, sagt Ghafouri.
Denn zu den „Anhaltspunkten“, bei denen eine solche „missbräuchliche Anerkennung“ behauptet wird, gehören ein laufender Asylantrag eines Elternteils oder eine Duldung. Ob die Unterstellungen von Behörden nun schriftlich oder mündlich an die Betroffenen herangetragen würden, sei nachrangig: „Wir müssen nicht mehr nach Beweisen suchen. Die Beweise für strukturellen Rassismus sind längst da.“
Sürig freut sich, dass in Bremen auf Initiative der Innenbehörde eine ressortübergreifende „Task Force“ zur Früherkennung potenzieller rechter Gewalttäter eingerichtet wurde. „Aber wo bleibt die Sensibilität für rassistisches Gedankengut im eigenen Haus?“
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