Urteil zur Vorratsdatenspeicherung: Bollwerk für Datenschutz bröckelt
Der Europäische Gerichtshof lässt die anlasslose Speicherung von IP-Adressen zu – und erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat seine strikt ablehnende Haltung zur Vorratsdatenspeicherung aufgeweicht. Künftig können die IP-Adressen der gesamten Bevölkerung anlasslos gespeichert werden. Bei akuter Gefahr für die nationale Sicherheit können auch Telefonverbindungs- und Standortdaten aller Nutzer auf Vorrat registriert werden.
Der Streit um die Vorratsdatenspeicherung (VDS) von Telefon- und Internetdaten war in den letzten 15 Jahren eines der zentralen sicherheitspolitischen Themen in Deutschland und Europa. Die aktuelle EuGH-Entscheidung markiert einen wichtigen Wendepunkt.
Als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet man die anlasslose Speicherung der Telefon- und Internetverbindungsdaten der gesamten Bevölkerung. Die Provider müssen dabei festhalten, wer wann wen angerufen, angemailt oder angesimst hat.
Sie müssen registrieren, wer mit seinem Smartphone wann in welcher Funkzelle eingeloggt war. Und sie müssen speichern, welche IP-Adresse welchem Kunden in welcher Zeitspanne zugewiesen war. Bei diesen Speicherungen sollte ein riesiger Datenfundus entstehen, auf den die Polizei zur Aufklärung und Verhütung schwerer Straftaten zugreifen kann.
Strenger als die Polizei erlaubt
Tatsächlich wurde die VDS in Deutschland aber noch nie praktiziert, obwohl sie schon zwei Mal per Gesetz eingeführt worden war. Das erste Gesetz von 2007 stoppte 2010 das Bundesverfassungsgericht. Es lehnte die VDS zwar nicht generell ab, forderte aber einen besseren Schutz der zwangsgespeicherten Daten.
Der zweite Versuch von 2015 steht immer noch im Gesetzblatt, doch die Bundesnetzagentur verzichtete 2017 wegen der rigiden EuGH-Rechtsprechung auf die Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht.
Tatsächlich erwies sich der EuGH jahrelang als echtes bürgerrechtliches Bollwerk gegen die anlasslose Massenspeicherung. 2014 erklärte der Luxemburger EU-Gerichtshof die zugrundeliegende EU-Richtlinie für nichtig, weil sie unverhältnismäßig sei.
2016 beanstandete der EuGH zwei nationale Gesetze in Schweden und Großbritannien aus denselben Gründen. Der EuGH war strenger als jedes nationale Gericht inklusive dem deutschen Bundesverfassungsgericht.
EU-Staaten vs. Bürgerrechtler
Dementsprechend heftig war der Widerstand der EU-Staaten. Seit Jahren wurde überlegt, wie man die EuGH-Rechtsprechung durch neue Richtlinien oder Vertragsänderungen aushebeln kann. In vielen Staaten wurde die EuGH-Linie auch einfach ignoriert. Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung blieben in Kraft. Die EU-Kommission leitete auch keine Verfahren wegen Missachtung von EU-Recht ein.
Dass der EuGH nun über die VDS-Gesetze von Großbritannien, Frankreich und Belgien entscheiden musste, beruht auf Klagen von Bürgerrechtsorganisationen wie „Privacy international“ und „la Quadrature du Net“. Die Hoffnung aller EU-Staaten war groß, dass der EuGH die Verfahren zum Anlass nimmt, seine Position zu revidieren. Das hat er nun teilweise auch getan.
Zwar betont der EuGH nochmals, dass die flächendeckende Speicherung von Telefon- und Internetverkehrsdaten ein schwerer Grundrechtseingriff ist, auch wenn dabei keine Gesprächsinhalte festgehalten werden.
Der EuGH bekräftigte, dass pauschale Vorratsdatenspeicherungen grundsätzlich unzulässig sind, weil die Betroffenen sich ja nicht konkret verdächtig gemacht haben. Der EuGH stützte dies, wie schon 2016, auf die E-Privacy-Richtlinie der EU und die Europäische Grundrechte-Charta.
Hauptinteresse: IP-Adressen
Dann aber folgen mehrere Ausnahmen, die zeigen, dass der EuGH eben doch dem Druck nachgegeben hat. So akzeptiert der Gerichtshof nun eine generelle anlasslose Speicherung der IP-Adressen, die bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden. Eine IP-Adresse besteht nur aus Ziffern, zum Beispiel 217.238.19.37, und kann nur mithilfe der Internetfirmen einem konkreten Nutzer zugeordnet werden.
Der EuGH begründet seinen Positionswechsel damit, dass bestimmte Delikte wie die Verbreitung von Kinderpornografie fast nur mithilfe der VDS aufzuklären sind. Der EuGH erfüllt damit die Hauptforderung der Polizei, die vor allem an den IP-Adressen interessiert war.
Eine generelle Vorratsdatenspeicherung, also auch von Telefon- und Standortdaten, soll im Fall einer „ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit“ möglich sein, so der EuGH. Zu denken ist etwa an Situationen wie in Frankreich, als im November 2015 nach einer islamistischen Anschlagsserie der nationale Notstand ausgerufen wurde.
Der EuGH betont allerdings, dass das Vorliegen eines Notstandes vor einem nationalen Gericht überprüfbar sein muss und nur für begrenzte Zeit angenommen werden kann. Für den Bereich der allgemeinen Kriminalität wiederholen die EuGH-Richter ihren Hinweis von 2016, wonach „gezielte“ Vorratsdatenspeicherungen bei bestimmten Personengruppen und in bestimmten Gegenden möglich seien.
Diskriminierend dürfe eine solche Teil-VDS aber nicht sein, so die Richter. Es wäre also nicht möglich, nur die Daten aller Muslime zu speichern.
Keine zeitliche Grenze
Das deutsche Gesetz von 2015 muss nun also zumindest überarbeitet werden. Telefon- und Standortdaten dürfen nicht auf Vorrat gespeichert werden. Bei IP-Adressen wäre aber eine Speicherung möglich, und zwar sogar länger als die derzeit laut Gesetz vorgesehenen zehn Wochen; der EuGH nennt hier keine konkrete Grenze.
Ob die Bundesregierung sofort reagieren wird, ist noch unklar. Justizministerin Christine Lambrecht (SPD) wies darauf hin, dass der EuGH zunächst nur über Gesetze aus Großbritannien, Frankreich und Belgien entschieden hat und eine Entscheidung zum deutschen Gesetz noch aussteht. Wenn die Bundesregierung hierauf warten will, dürften tatsächlich noch einige Monate vergehen. Dass der EuGH dann anders entscheidet, ist allerdings kaum zu erwarten.
Patrick Breyer, Piraten
Patrick Breyer, Europaabgeordneter der Piraten, kritisierte das Urteil: „Unter dem massiven Druck der Regierungen und Eingriffsbehörden haben die Richter unseren Schutz vor verdachtsloser Kommunikationserfassung in Teilen aufgegeben.“
Andere Bürgerrechtler ignorierten jedoch den Sinneswandel des EuGH: „Goodbye Vorratsdatenspeicherung“, twitterte Ex-Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP). Und der grüne Innenexperte Konstantin von Notz erklärte „Die pauschale anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist mausetot.“
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