Urteil zu Online-Flugbuchungen: Endpreis von Anfang an
Fluggesellschaften müssen Verbrauchern immer den Gesamtpreis des Fluges anzeigen – und nicht erst am Ende Steuern und Gebühren draufschlagen.
Der BGH betonte, die geforderten Informationen gewährleisteten die Transparenz bei der Preisangabe. In dem Verfahren hatte bereits der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Januar 2015 entsprechende Vorgaben gemacht, denen der BGH nun in seiner abschließenden Entscheidung folgte. (Az. I ZR 29/12)
Die bereits vor sieben Jahren eingereichte Klage der Verbraucherschützer richtete sich gegen ein von Air Berlin bis Ende 2008 angewandtes Online-Buchungssystem, das 2009 modifiziert wurde. Kunden bekamen nach Eingabe von Datum, Abflug- und Zielort eine Tabelle mit den Preisen ausgewählter Flüge angezeigt.
Doch die ausgewiesenen Preise waren viel zu niedrig, weil sie weder Steuern, Flughafengebühren noch Kerosinzuschläge enthielten. Diese Angaben waren in einem „gesonderten Kasten“ auf der Website aufgeführt. Auch die Bearbeitungsgebühr (“Service Charge“) für die Zahlung per Lastschrift oder Kreditkarte wurde zunächst nicht in den Endpreis eingerechnet und erst im letzten Buchungsschritt ausgewiesen.
Inzwischen hat die Airline ihr Buchungssystem geändert. „Seit Beginn des Verfahrens im Jahre 2008 hat Air Berlin ihren Internetauftritt an die sich stetig verändernden Bedürfnisse der Verbraucher kontinuierlich angepasst und erfüllt damit bereits heute alle rechtlichen Anforderungen“, sagte eine Sprecherin der Fluggesellschaft auf Anfrage der Nachrichtenagentur Reuters.
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