Urteil zu Nutzerdaten im offenen WLAN: Die Störerhaftung bleibt

Ein neues Urteil hilft Betreibern von Hotspots: Sie müssen nicht die Daten ihrer Nutzer speichern. Doch die Haftung für Verstöße gegen das Urheberrecht bleibt bestehen.

Hotspot-Betreiber müssen ihre Nutzer nicht identifizieren – doch sie haften trotzdem. Bild: dpa

FREIBURG taz | Wer einen offenen WLAN-Hotspot betreibt, muss nicht die Daten der Nutzer speichern. Das hat das Landgericht München I bereits im Januar entschieden. Das Urteil wurde jetzt vom AK Vorrat, der sich gegen die Vorratsdatenspeicherung richtet, öffentlich gemacht.

Die Entscheidung bezieht sich auf den Streit zweier WLAN-Anbieter, die beide mit Gaststätten und Hotels zusammenarbeiten. Der eine Anbieter, fordert zunächst die Angabe einer Handy-Nummer, auf die dann eine PIN-Nummer gesandt wird, mit der das WLAN-Netz freigeschaltet werden kann. Der andere Anbieter verlangt keine Registrierung und speichert (entgegen der eigenen AGB) auch sonst keine Nutzerdaten.

Das klagende Unternehmen hielt das Verhalten seines Konkurrenten für wettbewerbswidrig und verlangte, dass auch dieser künftig seine Nutzer identifiziert.

Das Münchener Gericht wies die Klage nun aber in vollem Umfang ab. Es gebe derzeit keine gesetzliche Pflicht, die Nutzerdaten eines WLAN-Netzes zu speichern. Die IP-Adresse, mit der sich ein Nutzer zeitweise im Internet bewegt, sei nicht mit einer dauerhaften Telefonnummer zu vergleichen. Die von der Klägerin zudem angeführten Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung seien derzeit nicht in Kraft, weil sie vom Bundesverfassungsgericht im März 2010 für verfassungswidrig erklärt und noch nicht ersetzt wurden, so das Landgericht. (Az. 17 HK O 1398/11)

Das Urteil lässt aber die vom Bundesgerichtshof 2010 aufgestellte Störerhaftung für offene WLAN-Netze bestehen. Danach haftet ein privater WLAN-Betreiber für alle Urheberrechtsverletzungen, die aus seinem Netz begangen werden – es sei denn er hat das Netz fachgerecht verschlüsselt. Wer trotzdem ein offenes Netz betreibt, hat dann aber einen Vorteil, wenn er Nutzer registriert. Nur so kann er beim Verdacht auf Rechtsverstöße die Haftung auf den jeweiligen Nutzer abwälzen.

Der Lobbyverband Digitale Gesellschaft hat Ende Juni einen Gesetzentwurf vorgestellt, der das BGH-Urteil aushebeln soll. Offene WLAN-Netze sollen durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes von der Haftung für die Nutzer befreit werden. Der AK Vorrat begrüßte den Gesetzentwurf.

Annmerkung der Redaktion: Im zweiten Absatz hieß es in einer ersten Fassung des Textes, die Deutsche Telekom habe geklagt. Wie sich inzwischen herausgestellt hat, war es jedoch ein wenig bekannter Kleinanbieter.

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