Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Steuerzinsen sind zu hoch

Das Bundesverfassungsgericht verlangt, Zinsen für Steuernachzahlungen und Erstattungen zu senken. Bei Niedrigzinsen seien 6 Prozent zu viel.

Zusammengerollte Geldscheine

Bei diesem Urteil geht es um viel Geld Foto: imago

FREIBURG taz | Die Steuerzinsen von 6 Prozent pro Jahr sind schon seit 2014 verfassungswidrig. Angesichts der langen Niedrigzinsphase sei der Satz unverhältnismäßig hoch, erklärte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch. Der Beschluss gilt für Steuernachzahlungen, aber auch für Erstattungen.

Die Zinsen kommen zum Einsatz, wenn der Steuerbescheid erst mehr als 15 Monate verspätet erstellt werden kann. Rund 80 Prozent der Steuerzinsen betreffen Fälle, bei denen aufgrund einer Betriebsprüfung oft erst Jahre später der Bescheid angepasst wurde. Es geht also vor allem um Unternehmen und Selbstständige.

Seit 1990 gilt für solche Zinsen ein Satz von 0,5 Prozent im Monat, das entspricht 6 Prozent im Jahr. Damit sollen die Vorteile abgeschöpft werden, die die SteuerschuldnerInnen in der Zwischenzeit mit dem Geld erzielen konnten.

Seit der Finanzkrise 2008/09 liegen die Zinsen für Bankguthaben allerdings signifikant unter 6 Prozent. Und selbst wenn ein Unternehmen sich kurzfristig Geld leihen muss, um seine Steuerschuld zu begleichen, zahlt es hierfür deutlich weniger Zinsen.

Jahrelange Diskussion über Zinssatz

Deshalb gibt es schon seit Jahren Diskus­sio­nen, ob der Zinssatz gesenkt werden müsse. Die Linke hatte dies 2010 zuerst thematisiert. In den letzten Jahren hatte dann vor allem die FDP regelmäßig entsprechende Anträge gestellt und forderte einen Zinssatz von nur noch 1,2 Prozent pro Jahr. Die Anträge wurden von der Großen Koalition jedoch regelmäßig abgelehnt. Politisch Verantwortlich war Finanzminister Olaf Scholz (SPD).

Auch in der Rechtsprechung rumorte es schon länger. 2018 äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel an der Höhe des Steuerzinssatzes. Daraufhin wies die Politik die Finanzämter an, die Steuerzinsen nur noch vorläufig festzusetzen. Bei den Kommunen, die die Gewerbesteuer einziehen, folgten die meisten dieser Linie.

Es geht um viel Geld. In den Jahren zwischen 2009 und 2017 betrugen die Nachzahlungszinsen jährlich zwischen 2,7 und 4,1 Milliarden Euro, die Erstattungszinsen zwischen 2 und 3 Milliarden Euro. Der Fiskus machte jährlich also einen Gewinn von einigen hundert Millionen Euro. Doch das hat sich inzwischen gedreht. Wegen der hohen Zinsen ist es attraktiv, bis zur Betriebsprüfung zu viel Steuern zu zahlen. 2019 zahlte der Fiskus deshalb rund 550 Millionen Euro mehr Erstattungszinsen, als er Nachzahlungszinsen einnahm.

Erfolg hatte nun eine GmbH aus Augsburg, deren Gewerbesteuer für das Jahr 2006 erst im Jahr 2014 von 0 auf rund 586.000 Euro hochgesetzt wurde. Für die Jahre 2008 bis 2014 fielen deshalb Nachzahlungszinsen in Höhe von rund 700.000 Euro an. Die Teilsumme für das Jahr 2014 war aber zu hoch, entschieden jetzt die VerfassungsrichterInnen.

Denn ab dem Jahr 2014 war der Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr verfassungswidrig. Da sich nun die Niedrigzinsphase verstetigt hatte, hätte der Bundestag in der Abgabenordnung einen neuen Zinssatz festlegen müssen. Nur bis 2013 waren die 6 Prozent laut Bundesverfassungsgericht noch in Ordnung.

2022 beschlossene Regelung soll rückwirkend gelten

Der Bundestag muss nun bis 31. Juli 2022 entscheiden, wie hoch die Steuerzinsen künftig sein sollen. Die Regelung soll auch rückwirkend ab 2019 gelten. Laufende Verfahren sind bis zur Neuregelung auszusetzen. Vorgaben machte Karlsruhe nicht.

Von 2014 bis 2018 würden aus Praktikabilitätsgründen allerdings die bisherigen 6 Prozent fortgelten, so die VerfassungsrichterInnen. Nur wenn eine Nachzahlungsforderung aus diesem Zeitraum noch nicht bestandskräftig ist, kann eine Erstattung der überhöhten Zinsen verlangt werden. Der finanzpolitische Sprecher der Linksfraktion im Bundestag, Fabio De Masi, schlug vor, den Steuerzins „mit einem moderaten Aufschlag“ an den Leitzins der Europäischen Zentralbank zu koppeln.

Aktenzeichen: 1 BvR 2422/17

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