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Urteil des BundesgerichtshofsSchleuser müssen mit Haft rechnen

Fluchthelfer können sich nicht auf Rechte der Flüchtlinge berufen, so der BGH. Asylberechtigten von Griechenland nach Deutschland zu helfen, ist strafbar.

Hier ist kein Schutz zu erwarten: Syrische Flüchtlinge vor der Asylbehörde in Athen. Bild: dpa

KARLSRUHE taz | Wer syrische Flüchtlinge von Griechenland nach Deutschland bringt, macht sich strafbar. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Gegen die Strafbarkeit spreche nicht, so der BGH, dass fast alle syrischen Flüchtlinge in Deutschland asylberechtigt sind und es in Griechenland kein funktionierendes Asylverfahren gibt.

Konkret ging es in dem Fall um zwei Syrer, die vom Landgericht Essen im Dezember 2013 zu je drei Jahren Freiheitstrafe verurteilt worden waren. Sie hätten gewerbsmäßig Ausländer nach Deutschland eingeschleust, entschied das Landgericht Essen. Der BGH lehnte jetzt die Revision der Verurteilten ab, die sich auf das Grundrecht auf Asyl berufen hatten.

Griechenland sei als EU-Staat per se ein „sicherer Drittstaat“, weshalb das Grundrecht auf Asyl hier prinzipiell nicht gelte, so die Vorsitzende Richterin Beate Sost-Scheible. Zwar schickt Deutschland seit 2011 keine Flüchtlinge mehr nach Griechenland zurück, weil sie dort keinen Schutz erwarten können. Dies komme aber nur den Flüchtlingen selbst zugute, nicht ihren Fluchthelfern, so die BGH-Richterin. Die Schleuser müssten bestraft werden, auch wenn die Flüchtlinge straflos bleiben.

Ausführlich begründete der BGH auch, warum im Fall der asylberechtigten syrischen Flüchtlinge überhaupt eine „unerlaubte Einreise“ vorliege. Zwar könne bei Flüchtlingen, die ohne Papiere direkt aus Syrien ankommen, am Flughafen vor der Einreise ein Asylverfahren durchgeführt werden, das so genannte Flughafen-Verfahren. Dies sei bei Flüchtlingen, die aus europäischen Schengen-Staaten einreisen, jedoch nicht möglich. Hier liege deshalb eine unerlaubte Einreise vor, sobald der Flüchtling einen Fuß auf deutschen Boden gesetzt hat.

Transport und falsche Papiere

Die komplizierte Begründung war offensichtlich vom Bemühen getragen, die Bestrafung der Schleuser aufrechtzuerhalten. Während aber das Landgericht Essen argumentierte, die Schleuser gefährdeten auf dem Weg von Griechenland nach Deutschland das Leben der Flüchtlinge, verzichtete BGH-Richterin Sost-Scheible auf derartige Angriffe.

Die Fluchthelfer hatten für die Flüchtlinge, die teilweise aus der gleichen syrischen Heimatregion stammten, Flugtickets und andere Transportmöglichkeiten sowie falsche Papiere besorgt. Die Reise erfolgte entweder direkt von Griechenland per Flugzeug nach Deutschland oder auf dem Landweg über Italien, Frankreich, Österreich oder die Schweiz. Die insgesamt sechsköpfige Fluchthelfer-Gruppe soll rund 270 Syrer gegen Geld nach Deutschland geschleust haben.

Einer der Verurteilten war Mohammad Darwish, der seit 2005 in Athen lebte und dort als Dachdecker lebte. Die deutsche Bundespolizei hörte im Rahmen der aufwändigen „Operation Cash“ monatelang sein Mobiltelefon ab. Der NDR-Journalist Stefan Buchen hat über das Verfahren sogar ein empörtes Buch geschrieben: „Die neuen Staatsfeinde“. Buchen findet, dass Fluchthelfer eine humanitäre Aufgabe erfüllen, auch wenn sie persönlich kommerzielle Interessen verfolgen.

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8 Kommentare

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  • Der BGH sah das früher mal etwas anders:

     

    BGH III ZR 164/75, BGHZ 69, 295-302, Zur Rechtswirksamkeit von Fluchthelferverträgen

    Leitsätze:

    1. Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, dem anderen Vertragsteil für die sog. Ausschleusung eines Ein-wohners der Deutschen Demokratischen Republik ein Entgelt zu zahlen (Fluchthelfervertrag), verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot (BGB § 134) noch ohne weiteres gegen die guten Sitten (BGB § 138 Abs. 1).

    2. Ein Deutscher, der aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Berlin (West) übersiedelt, ver-stößt nicht gegen die in der BRD geltenden Gesetze und Wertvorstellungen, sondern macht von seiner ihm durch das GG gewährleisteten Freizügigkeit Gebrauch. Er handelt nicht sittenwidrig. Für den, der ihm beim Verlassen der DDR und bei der Einreise in die BRD oder nach Berlin (West) hilft, kann im Grundsatz nichts anderes gelten. Die Gewährung von Fluchthilfe verstößt daher als solche nicht gegen die guten Sitten, ebensowenig die Verpflichtung zu solcher Hilfe.

    3. Der entgeltliche Fluchthilfevertrag verstößt weder gegen BGB § 134 noch gegen BGB § 138 Abs. 1.

    4. Der Vergütungsanspruch des Fluchthelfers ist einklagbar.

    • @stadtlandmensch:

      Sehr aufschlußreich, danke.

  • Sind Flüchtlinge in Griechenland so unsicher, dass man zum Mittel der Passfälschungen greifen muss?

    • @Arcy Shtoink:

      Ja.

    • @Arcy Shtoink:

      Oh Arcy Shtoink, hier zeigt sich mal wieder Ihr sehr ambivalentes Denken!

      Auf der einen Seite bedauern Sie zwar die große Armut, die in vielen Ländern des Südens herrscht und durch unseren ausschweifenden Lebenswandel verursacht wurde (ausschließlich der nicht-vermögenden Massen!) - aber natürlich wollen Sie keine Flüchtlinge aus diesen Ländern hier haben. Die sollen mal schön in Griechenland bleiben, wo es der Masse der Menschen auch schon schön schlecht geht. Welche Art der Moral haben Sie eigentlich in Ihrem Kopf?

       

      Und nicht zu vergessen - den Griechen darf Ihrer Meinung nach auch nicht geholfen werden, denn Syriza ist nicht vertrauenswürdig, ist es nicht so?

      • @Ute Krakowski:

        Was für eine Esoterik-Tante sind Sie den, dass sie den ganzen Mist aus einer Frage herauslesen können?

        • @Arcy Shtoink:

          Ich verfolge einfach immer wieder Ihre Kommentare zu verschiedensten Themen. Hat nix mit Esoterik zu tun.

  • Fluchthelfer waren schon in der DDR illegal. Und davor auch.