■ Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Arbeitslose müssen zur Probearbeit antreten
Kassel/Berlin (AFP/taz) – Arbeitslose, die sich auf eine vom Arbeitsamt vermittelte Stelle bewerben, müssen gegebenenfalls zur Probe arbeiten. Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel gestern entschied, ergibt sich diese Verpflichtung aus dem unbestrittenen Recht der Arbeitgeber, unter Stellenbewerbern auswählen zu können. Kommen Arbeitslose dieser Anforderung nicht nach, müssen sie eine mehrwöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld oder der Arbeitslosenhilfe hinnehmen.
Im verhandelten Fall hatte das Arbeitsamt einem Zahntechniker aus Südhessen nach vierjähriger Arbeitslosigkeit eine Stelle angeboten. Im Bewerbungsverfahren verlangte der Arbeitgeber, der Zahntechniker solle ein Probestück anfertigen. Dies verweigerte der Arbeitslose mit der Begründung, der Betrieb könne seine Eignung in einem Probearbeitsverhältnis überprüfen. Das BSG meinte, ein Arbeitgeber dürfe auch vor der Probezeit auswählen. Mit seiner Weigerung habe der Zahntechniker letztlich die Stelle ohne wichtigen Grund nicht angenommen. Die Probearbeit hätte nur einen halben Tag gedauert und wäre zudem vergütet worden. (AZ: 11 RAr 25/96)
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