Urheberrechts-Streit: Verlage dürfen kontrolliert werden
Das Bundesverfassungsgericht billigt die Anpassung von unangemessen niedrigen Übersetzerhonoraren. Das Verhandlungsungleichgewicht bleibt.
BERLIN taz | Die sozialdemokratische Reform des Urheberrechts aus dem Jahr 2002 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe lehnte jetzt eine Klage des Hanser-Verlags ab. Die nachträgliche Kontrolle von Verträgen zugunsten von Autoren und Übersetzern verletze nicht die Rechte der Verlage.
Konkret ging es um zwei Bücher. Das Buch „Wie wir destruktive Emotionen überwinden können“ enthält Gespräche des Dalai Lama mit westlichen Wissenschaftlern. „Drop City“ ist ein Roman von T. C. Boyle über eine Hippie-Kommune, die von Kalifornien nach Alaska zieht.
Beide erschienen im renommierten Hanser-Verlag und wurden ins Deutsche übersetzt. Und in beiden Fällen waren die Übersetzer, Werner Richter und der inzwischen verstorbene Friedrich Griese, nicht mit ihren Honoraren zufrieden. Die Übersetzer beriefen sich auf das 2002 unter Justizministerin Herta Däubler-Gemlin (SPD) novellierte Urheberrechtsgesetz.
Dieses erleichtert den Kreativen, eine „angemessene Vergütung“ ihrer Arbeit durchzusetzen. Das Gesetz geht davon aus, dass Autoren und Übersetzer gegenüber den Verlagen typischerweise in einer schwächeren Position sind und sich deshalb nicht gegen ungünstige Vertragsklauseln wehren können. Dank der Reform können die Kreativen jetzt aber nachträglich vor Gericht doch noch ein angemessenes Honorar durchsetzen.
Nachzahlungen bei viel verkauften Büchern
Beim Bundesgerichtshof (BGH) hatten die beiden Übersetzer Anfang 2011 Erfolg. Der BGH entschied, dass ihre Honorarverträge im Ergebnis nicht angemessen waren. Vor allem an den Erlösen der Taschenbuchrechte hätten die Übersetzer besser beteiligt werden müssen. So konnte zum Beispiel Werner Richter beim BGH eine Nachzahlung von mehr als 13.000 Euro erstreiten. Ursprünglich hatte er für die Übersetzung des rund 600 Seiten dicken und etwa 45.000-mal verkauften Romans „Drop City“ laut BGH nur knapp 18.000 Euro erhalten.
Gegen die Pflicht zur Nachzahlung hatte jedoch der Hanser-Verlag Verfassungsbeschwerde erhoben. Er sah seine Berufsfreiheit und die Privatautonomie verletzt, wenn ein staatliches Gericht die vertraglich vereinbarte Vergütung nachträglich erhöht. Der Verlag habe keine Planungs- und Kalkulationssicherheit, wenn er sich nicht mehr auf abgeschlossene Verträge verlassen könne. Hanser klagte dabei mit Unterstützung des Börsenvereins des deutschen Buchhandels.
Einen „angemessenen Ausgleich“ gefunden
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verlagsklage nun aber rundweg abgelehnt. Der Gesetzgeber durfte von einem „typischerweise bestehenden Verhandlungsungleichgewicht“ zwischen Verlagen und Urhebern ausgehen. Die Freiheit der Verlage sei auch nicht völlig beseitigt, wenn diese unangemessene Honorare nicht mehr sicher durchsetzen können. Laut Gesetz könnten die Verlage ja auch allgemeine Vergütungsregeln mit den Urheberverbänden vereinbaren, die dann der gerichtlichen Kontrolle entzogen sind. Insgesamt habe der Gesetzgeber einen „angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen“ gefunden, so die Richter.
Über das Karlsruher Urteil können sich neben Übersetzern und Buchautoren auch freie Journalisten freuen. Dort gibt es seit 2010 solche Vergütungsregeln für faire Honorare und seit 2013 auch für Fotohonorare. Wäre die Hanser-Klage erfolgreich gewesen, wäre auch die Grundlage dieser Regeln entfallen.
Allerdings sitzen die Urheber auch nach der Reform am kürzeren Hebel. Setzen sie gerichtlich ihren Anspruch auf angemessene Honorare durch, besteht die Gefahr, dass sie vom verklagten Verlag so schnell keine Aufträge mehr bekommen.
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