Union und SPD einig bei Erbschaftsteuer: Firmenerben können aufatmen
Die Koalition lockert nochmals die geplanten Auflagen zur steuerlichen Begünstigung. Mit dem Kompromiss ist zumindest der Kabinettsbeschluss am Mittwoch gesichert.
Mit dem jetzt erzielten Kompromiss lockert die Koalition – vor allem auf Druck der CSU – nochmals die Vorgaben zur Verschonung von Firmenerben. Sie fallen weniger scharf aus als zunächst geplant. Der Gesetzentwurf von Finanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) kann nun wie geplant an diesem Mittwoch im Kabinett beschlossen werden.
Zuletzt hatte vor allem die CSU, aber auch die SPD die bereits nachgebesserten Pläne Schäubles kritisiert. Die CSU hatte großzügigere Auflagen zur Bevorzugung von Firmenerben bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer gefordert. Der SPD wiederum gingen die ersten Korrekturen zugunsten der Wirtschaft zu weit.
Steuerrabatte nur nach „Bedürfnisprüfung“
Bisher müssen Unternehmensnachfolger generell kaum Steuer zahlen, wenn sie den Betrieb lange genug weiterführen und die Beschäftigung halten. Das Bundesverfassungsgericht hatte Ende 2014 aber schärfere Regeln für die Begünstigung von Firmenerben gefordert. Die Richter fordern unter anderem, dass bei größeren Unternehmen Firmenerben nur dann verschont werden dürfen, wenn sie in einer „Bedürfnisprüfung“ nachweisen, dass sie die Steuer nicht verkraften.
Die in der Wirtschaft umstrittene Freigrenze bis zu einer „Bedürfnisprüfung“ soll nun auf 26 Millionen Euro je Erbfall angehoben werden – statt der zunächst geplanten 20 Millionen Euro. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen liegt diese Schwelle jetzt bei 52 Millionen Euro statt 40 Millionen Euro.
Unterhalb dieser Grenzen kann der Erbe oder Beschenkte künftig weiter automatisch in den Genuss der Verschonung kommen. Wenn das Unternehmen lange genug weitergeführt und Arbeitsplätze erhalten werden, entfällt die Erbschaftsteuer größtenteils oder komplett.
Bei der „Bedürfnisprüfung“ soll privates Vermögen bis zur Hälfte herangezogen werden. Wer die Einbeziehung des Privatvermögens nicht will und sich nicht in die Bücher gucken lassen will, kann auf ein Abschmelzmodell zurückgreifen. Dann würde ein geringerer Teil des Unternehmensvermögens von der Steuer verschont. Großerben müssen also wählen: Entweder sie beantragen die „Bedürfnisprüfung“, um üppige Steuerrabatte zu nutzen, oder sie zahlen künftig weit mehr.
Arbeitsplätze erhalten
Bei diesem „Abschmelzmodell“ gibt es Änderungen gegenüber den letzten Plänen. Wenn der geerbte Anteil 116 Millionen Euro wert ist, gibt es im Normalfall – Weiterführung des Betriebs über 5 Jahre – nur noch einen Steuerrabatt von 20 Prozent, im Extremfall (7 Jahre Weiterführung) sind es 35 Prozent. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen und der höheren Freigrenze gilt dieser Abbaupfad zwischen 52 Millionen und 142 Millionen Euro. Zum Vergleich: Bisher war ein Steuerrabatt von 85 beziehungsweise 100 Prozent üblich.
Grundsätzlich müssen künftig mehr Unternehmen nachweisen, dass sie für die erlassene Erbschaftsteuer Arbeitsplätze erhalten. Nur bei Kleinstbetrieben mit bis zu drei Mitarbeitern wird auch künftig die Lohnsumme nicht kontrolliert. Bei Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern gelten weniger harte Auflagen. Der Kompromiss sieht eine weitere Stufe zwischen 11 und 15 Beschäftigten vor, für die auch lockerere Vorgaben als üblich gelten. Bisher waren Firmen mit bis zu zwanzig Mitarbeitern von der Pflicht befreit, die Lohnsumme nachzuhalten. Das war den Verfassungsrichtern zu großzügig.
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