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Überprüfung von AsylverfahrenBamf bekommt mehr Zeit

Weil die Bamf-Mitarbeiter viele Asyl-Entscheidungen neu überprüfen müssen, sollen sie mehr Zeit bekommen. Für schon anerkannte Flüchtlinge bedeutet das Psychostress.

Noch mehr Arbeit für das Bamf – aber ob das zu mehr Gerechtigkeit führt? Foto: dpa

Nürnberg/Berlin dpa | Die Bundesregierung will die Frist für die Überprüfung der Asyl-Entscheidungen aus der Zeit nach 2015, als viele Flüchtende kamen, um mindestens ein Jahr verlängern. Grund ist die Überlastung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf), das bis 2020 rund 773 000 dieser sogenannten Widerrufs- und Rücknahmeverfahren bearbeiten muss. Wenn alles nach Plan läuft, soll ein entsprechender Gesetzentwurf im Januar vom Kabinett beschlossen werden. Bis das Gesetz in Kraft treten kann, wird allerdings bei einigen Flüchtlingen schon die Frist für die Überprüfung abgelaufen sein. Denn die endet im Regelfall nach maximal drei Jahren.

Wie die Deutsche Presse-Agentur aus dem Bundesinnenministerium erfuhr, sieht der Vorschlag, der aktuell im Ministerium erarbeitet wird, vor, die Frist für die Regelüberprüfung der Entscheidungen des Jahres 2015 bis zum 31. Dezember 2019 zu verlängern. Die Frist für die Prüfung der Entscheidungen aus dem Jahr 2016 soll Ende 2020 enden. Der Entwurf soll demnächst zur Abstimmung an die anderen Ministerien gehen.

Bei den Überprüfungen geht es darum, ob die Voraussetzungen für den Schutz noch gegeben sind – also vor allem, ob sich die Lage im Herkunftsland zum Positiven geändert hat. Das betraf zuletzt Gambia und Kolumbien. Es können aber auch neue Erkenntnisse zur Identität des Flüchtlings aufgetaucht sein. Vor allem bei Ausländern, die ohne Papiere gekommen sind. So viel Aufwand wie bei der ersten Registrierung und Bearbeitung des Asylantrags treibt das Bamf bei diesen Prüfungen aber nicht.

Durch die geplante Sonderregelung hätten die Bamf-Mitarbeiter nun zwischen vier und knapp fünf Jahren Zeit dafür. „Dadurch soll eine umfassende und qualitativ hochwertige Prüfung der Asylentscheidungen der Jahre 2015 und 2016 sichergestellt werden“, hieß es aus dem Haus von Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU).

Schwere psychische Belastung für anerkannte Flüchtlinge

„Wir haben uns mit dem Koalitionspartner verständigt und können uns eine Übergangslösung für die Fristverlängerung bei Widerrufsprüfungen von bis zu zwei Jahren vorstellen“, sagt Burkhard Lischka, SPD-Obmann im Innenausschuss des Bundestages. Das Bamf solle Gelegenheit erhalten, diese „in Ruhe abzuarbeiten“.

Bis das neue Gesetz da ist, muss die Bamf-Leitung entscheiden: Steckt sie vorübergehend mehr Beamte in die Widerrufsprüfungen? Oder ist es wichtiger, dass neue Asylverfahren nicht so lange dauern? Denn um beide Aufgaben gewissenhaft und schnell zu erledigen, fehlt das Personal.

Im Bamf werden für die Prüfungen derzeit rund 369 der 6770 Vollzeitstellen eingesetzt. Pro Monat erledigen sie 6800 Widerrufsprüfungen, die insbesondere Asylverfahren von Ausländern mit Asylberechtigung und vollem Flüchtlingsschutz betreffen. Das reicht nicht aus, um alle Fälle fristgerecht zu bearbeiten.

Die Linksfraktion schlägt vor, nur in Einzelfällen mit konkretem Anlass zu prüfen. Sie führt aus: „Die anlasslosen Widerrufsprüfungen bedeuten für die anerkannten Flüchtlinge, bei denen es sich oftmals um traumatisierte Menschen handelt, eine schwere psychische Belastung, weil sie nach Jahren der aufenthaltsrechtlichen Sicherheit und erfolgten Integrationsschritten mit dem möglichen Widerruf ihres Schutzstatus konfrontiert werden.“ Außerdem verweist sie darauf, dass im ersten Halbjahr 2018 nur in 0,7 Prozent aller Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen der Schutzstatus aufgehoben wurde.

Jeder muss persönlich vorsprechen

Auf die allgemeine Überprüfung zu verzichten, wäre jedoch nach Ansicht etlicher Fachleute gerade bei Ausländern problematisch, die in den Jahren der großen Überlastung der Behörde Schutz erhalten haben – auch aus Sicherheitsgründen. Denn 2015 und 2016, als in einigen Bamf-Außenstellen Pässe in Kisten aufbewahrt wurden und angelernte Aushilfen aus anderen Behörden Asylverfahren bearbeiten mussten, sind Asylbewerber zum Teil ohne eingehende Identitätsprüfung anerkannt worden. Das wohl extremste Beispiel aus dieser Zeit ist der Bundeswehrsoldat Franco A., der trotz fehlender Arabisch-Kenntnisse vom Bamf als „syrischer Flüchtling“ anerkannt wurde.

Mit einem Widerruf muss auch ein Iraner rechnen, der mehrfach in sein Herkunftsland geflogen ist, obwohl ihm dort angeblich als Oppositionellem Haft und Folter drohen. Auch terroristischen Gefährdern, Straftätern und Menschen, die im Ausland Kriegsverbrechen begangen haben, kann der Schutz entzogen werden. Erhebt das Bamf keine Einwände, kann die Ausländerbehörde frühestens nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilen. Bei Ausländern mit eingeschränktem („subsidiärem“) Schutz wird die unbefristete Niederlassungserlaubnis dagegen frühestens nach fünf Jahren erteilt.

Dass das Bamf die vielen anstehenden Überprüfungen nicht fristgerecht schaffen würde, war schon länger bekannt. Das Bundesinnenministerium wies bereits im Januar in einem Schreiben an die Innenministerien der Länder vorsorglich darauf hin, dass die Ausländerbehörden den Flüchtlingen frühestens drei Monate nach Ablauf der Drei-Jahres-Frist eine Niederlassungserlaubnis erteilen sollten. Doch die zusätzliche Zeit, die man sich damit erkaufte, reichte nicht aus. Außerdem ist zu erwarten, dass manche Prüfungen künftig länger dauern werden. Denn der Bundestag hat kürzlich beschlossen, dass jeder Flüchtling an seiner Widerrufsprüfung mitwirken muss.

Konkret bedeutet das, er muss persönlich vorsprechen. Bisher war das freiwillig. Nur 47 Prozent der Flüchtlinge kamen. Das machte die Entscheidungen zwar schwieriger, die Verfahren waren aber schneller abgewickelt. Künftig könnte es umgekehrt sein: Denn gerade diejenigen, die etwas zu verbergen haben, dürften wohl erst dann beim Bamf erscheinen, wenn sie es müssen.

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2 Kommentare

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  • Na Servus -

    Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)



    § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes



    www.gesetze-im-int...de/vwvfg/__48.html



    &



    § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes



    www.gesetze-im-int...de/vwvfg/__49.html

    Einfach mal - öh - Reinlesen!;)(



    &



    Viel Spaß dabei.

    • @Lowandorder:

      Beides sind zudem "Kann-Bestimmungen"

      D.h. - Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen für Rücknahme bzw Widerruf ist der zuständigen Behörde - dem BAMF - zudem Ermessen über das "Ob" eingeräumt. (Glatteis!)

      Daher kann ich nur jedem Betroffenen raten.



      Sich eines kundigen Rechtsanwalts im Fall der Fälle zu bedienen.

      unterm-----& btw --;)



      In diesen Vorschriften haben sich schließlich nicht umsonst - zur nicht geringen Gaudi von R 1-Richtern - u.a. auch mal die roten Roben in Münster verlaufen.



      Masel tov - also.