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US-Drohnenangriffe im JemenDeutschland darf untätig bleiben

Die Kläger sind gescheitert: Berlin muss den USA nicht untersagen, die Militärbasis Ramstein für Drohnenangriffe im Jemen zu nutzen.

Nach einem Angriff: Jemeniten betrachten die Trümmer eines Hauses. Foto: reuters

Köln taz | Keine Chance für die Opfer: Die Bundesregierung muss den USA nicht untersagen, ihre Militärbasis im rheinland-pfälzischen Ramstein für Drohnenangriffe zu nutzen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Mittwoch entschieden. Es wies die Klage von drei Jemeniten ab, die bei einem US-Angriff 2012 zwei Verwandte verloren hatten. Sie sei „in der Sache unbegründet“, sagte die Vorsitzende Richterin Hildegund Caspari-Wierzoch.

Der Fall: Am 29. August 2012 explodierten fünf Raketen in Khashamir, einem Dorf im Osten Jemens. Sie wurden von US-Drohnen abgefeuert und sollten drei mutmaßliche al-Qaida-Terroristen ausschalten. Bei dem Angriff starben auch zwei Gäste einer Hochzeit: der Imam Salim und der Dorfpolizist Walid bin Ali Jaber. Die beiden waren in der Region aktiv gegen al-Qaida eingetreten.

Faisal bin Ali Jaber, Onkel und Schwager der zwei Toten, und zwei weitere Verwandte, Ahmed und Khaled bin Ali Jaber, hatten den Angriff überlebt. Im Oktober 2014 verklagten sie die Bundesrepublik.

Ihr Vorwurf: Über die US-Militärbasis im pfälzischen Ramstein wurden Daten aus den USA zu den Drohnen geleitet. Nach dem Grundgesetz und dem Völkerrecht sei die Bundesregierung jedoch zur Unterbindung von Gefahren für Leib und Leben verpflichtet, die von deutschem Staatsgebiet ausgehen.

Drohnenangriffe sind völkerrechtlich höchst umstritten: Die USA attackieren immer wieder Terrorverdächtige in Kriegsgebieten, ohne dass gegen sie Gerichtsurteile vorliegen. Dabei werden häufig unbeteiligte Zivilisten getötet.

Richter sehen keine Handlungszwänge

Der Argumentation der Kläger folgte das Kölner Gericht nicht. Zwar könnten sie sich tatsächlich auf eine Schutzpflicht der Bundesregierung berufen. Aber daraus ließen sich keine Handlungszwänge Deutschlands gegenüber den USA ableiten.

„Die Bundesregierung ist nicht verpflichtet, den USA die Nutzung der Air Base Ramstein für die Durchführung von Drohnenangriffen im Jemen zu untersagen“, urteilten die Richter. Der Regierung stünden durch die Gewaltenteilung außenpolitische Handlungsspielräume zu. Dazu gehöre auch die Bewertung, ob Drohnen völkerrechtswidrig seien. Die Kläger prüfen nun Rechtsmittel gegen das Urteil.

Zeitgleich protestierte in Berlin das Bündnis „Stoppt den US-Drohnenkrieg via Ramstein“ vor dem Bundestag. Die Demonstranten forderten den Generalbundesanwalt auf, wegen „außergerichtlicher Tötungen“ Ermittlungen gegen die US-Soldaten in Ramstein einzuleiten. Aufgerufen hatten Organisationen aus dem Spektrum der traditionellen Friedensbewegung wie die DFG-VK und die Internationale Liga für Menschenrechte.

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7 Kommentare

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  • etwas mehr zur argumenttion der kläger wie des gerichts erfährt man unter http://blog.zeit.de/recht-subversiv/2015/05/28/kein-ende-der-drohnenangriffe-via-deutschland/

  • "Solange es keine völkerrechtlich verbindliche Verbotskonvention für diese Waffenart gibt..."

     

    Muss es doch gar nicht. Es reicht doch zu klären, ob eine Regierung einfach die Tötung von Verdächtigen anordnen darf. Die Tötungsmethode ist dabei nicht so wichtig. Und ich glaube zu wissen, dass in Deutschland die Tötung Verdächtiger nicht erlaubt ist. Und wenn die Bundesregierung duldet, dass deutsches Territorium für solche Verbrechen benutzt wird, macht sie sich der Beihilfe schuldig.

  • Ich sehe in den Gerichtsurteilen zur Reprarationszahlungsfrage an Griechenland,

    die Beurteilung und Entschädigung der Hinterbliebenen des Anschlags von Oberst Klein in Afghanistan und

    in diesem Drohnenangriff aus Ramstein

    Beispiele für eine mangelhafte Unabhängigkeit der deutschen Justiz.

     

    Sie folgt in ihren Urteilen der Doktrin der Zuständigkeits- und Verantwortungsabwehr.

  • "Dazu gehöre auch die Bewertung, ob Drohnen völkerrechtswidrig seien."

     

    Ich dachte immer, es ist Aufgabe von Gerichten, zu urteilen, ob gegen Recht verstoßen wurde. Hat die Exekutive jetzt neue Vollmachten?

    • @warum_denkt_keiner_nach?:

      Solange es keine völkerrechtlich verbindliche Verbotskonvention für diese Waffenart gibt, muss die Exekutive fallspezifisch prüfen, wie mit Drohnen umzugehen ist. Das bedeutet nicht, dass die Exekutive Urteile ausspricht.

  • "… Der Regierung stünden durch die Gewaltenteilung außenpolitische Handlungsspielräume zu. Dazu gehöre auch die Bewertung, ob Drohnen völkerrechtswidrig seien. Die Kläger prüfen nun Rechtsmittel gegen das Urteil.…"

     

    Dazu - zu Letzterem - kann angesichts der

    - vorsichtig formuliert - steilen These

    dieser Kammer des VG Köln nur dringend geraten werden;

    Wenn - wie hier via Schutzfunktion -

    d.h. das Menschenrecht auf Leben und Gesundheit

    des Art 2 Abs 1 Grundgesetz - GG - die Antragsberechtigung bejaht -

    wird es angsichts des Verbots einer Beteiligung an AngriffsKriegshandlungen und dem Fehlen aber auch jeglicher völkerrechtlicher Rechtfertigung mehr als eng.

    Insbesondere schon aufgrund auch der Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts;

    kurz - auch der weiteste Ermessensspielraum hat begrenzende Struktur und Grenze.

    Schwer vorstellbar - daß letztere bei Fehlem jeglicher rechtlicher Rechtfertigung nicht erreicht ist - WANN DENN BITTE DANN!¿

  • Deutschland hat ja noch nicht mal den Völkermord der USA an den Vietnamesen als solchen benannt.