Sylvia SonnemannDer Miethai: Die neue Mietpreisbremse
Das Mietrechtsanpassungsgesetz hat zum Jahresbeginn auch die Mietpreisbremse nachgebessert. Zwar gelten die vielen Ausnahmen und Einschränkungen der früheren Mietpreisbremse fort, aber es gibt einen wichtigen Unterschied: Der Vermieter muss bei der Anmietung mitteilen, auf welche Ausnahme oder Einschränkung er sich beruft, wenn er denn die ortsübliche Vergleichsmiete nach Mietenspiegel um mehr als 10 Prozent überschreiten will. Die Nettokaltmiete je Quadratmeter, die Hamburger Vermieter häufig in zweistelliger Höhe fordern, sollten Mieter*innen, die in diesem Jahr einen Mietvertrag in Hamburg unterschrieben haben, dringend überprüfen lassen.
Wurde die Mieter*in weder im Mietvertrag noch in einem gesonderten Schreiben über die Gründe für die hohe Miete informiert, dann steigen die Chancen auf eine echte Mietbremsung erheblich.
Denn selbst wenn die Begründung nachgeholt wird, kann die Miete für zwei Jahre gesenkt werden. Also heißt es in solchen Fällen: rügen! Die Rüge darf man zwar ohne nähere Begründung aussprechen, aber eine seriöse Beratung zur Frage der ortsüblichen Vergleichsmiete sollte vorausgehen, um seinen neuen Vertragspartner nicht unnötig aufzubringen. Da Rückforderungsansprüche von Mieterseite erst nach der Rüge infrage kommen, heißt es schnell handeln.
Selbst wenn der Vermieter bei der Anmietung erläutert hat, warum er meint, er dürfe die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 Prozent überschreiten, muss man das nicht einfach glauben. Dann sollte man soweit möglich die Angaben überprüfen, also: Lag zum Beispiel die Miete des Vormieters wirklich schon so hoch? Fand tatsächlich eine umfassende Modernisierung statt? Bei Zweifeln darf man um Auskunft bitten oder mit einer begründeten Rüge nachhaken.
Sylvia Sonnemann ist Juristin beim Verein Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg,☎040/431 39 40,
www.mhmhamburg.de
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