Strengere Regeln für Gegendarstellungen: Gegen Einschüchterung

Bisher konnte jeder eine Gegendarstellung erwirken, über den Medien etwas behaupteten. Das Bundesverfassungsgericht hat die Hürden nun höher gesetzt.

Dagegen: Caroline von Monaco. Bild: dpa

Simonis: Kein Dschungel Größentechnisch rekordverdächtig war die Gegendarstellung, die im Juli 2006 die Seite 1 der Bild-Zeitung schmückte. Halbseitig widerspricht dort der Anwalt der ehemaligen schleswig-holsteinischen Ministerpräsidentin Heide Simonis der Bild-Schlagzeile vom 2. Mai: "Heide Simonis jetzt ins Dschungel-TV?" Zur Erinnerung: Im Frühjahr des Jahres stolperte Simonis durch die RTL-Sendung "Lets Dance", wurde von der Bild dafür als "Hoppel-Heide" verhöhnt. Zu "Dschungel-Heide" wollte die Expolitikerin nicht auch noch werden: "Ich habe stets erklärt, dass ich zur Teilnahme an einer solchen TV-Show nicht zur Verfügung stehe", stellte sie klar.

Prinz Ernst August: Kein WC Gegendarstellungen durchzusetzen, kann dauern - für Ungeduldige gibt es eine andere Lösung. Im Sommer 2006 erwischte ein Paparazzo Prinz Ernst August von Hannover, als er auf der Weltausstellung Expo den adeligen Hosenschlitz öffnete und sich am türkischen Pavillon erleichterte. Der von Bild im Folgenden als "Pinkelprinz" Bezeichnete erregte sich derart über eine angeblich "falsche und manipulative Berichterstattung der Springerpresse", dass er eine ganzseitige Anzeige im Feuilleton der FAZ schaltete, sie mit "Gegendarstellung" überschrieb und dort seinem Ärger Luft machte. Der damalige Bild-Chefredakteur Udo Röbel ließ sich nicht lumpen und antwortete an gleicher Stelle: "Das von uns veröffentlichte Bildmaterial zeigt, dass der Prinz von Hannover sich am türkischen Pavillon erleichtert." Eindeutiger Sieger des peinlichen Pinkelkriegs: die Anzeigenabteilung der FAZ.

(VON: LANA STILLE)

Gegendarstellungen gegen die Interpretation von Presseartikeln sind nur möglich, wenn sich diese Interpretation "unabweisbar" aufdrängt. Dies stellte das Bundesverfassungsgericht in einer Grundsatzentscheidung fest. Es hob damit ein Urteil des Landgerichts Hamburg auf, das die Gegendarstellung schon gegen die "nicht fern liegende" Deutung eines Artikels ermöglichen wollte. Ein so weitgehender Anspruch könne Medien einschüchtern und verletze so die Pressefreiheit, so das Gericht.

Konkret ging es um einen Bericht des Spiegels 2004, über eine Familie, die mehrfach Entschädigungen für Vermögen erhalten hat, das in den Wirren des Zweiten Weltkriegs verloren gegangen sei. "Immer wenn im Hause B. das Geld knapp wurde, fanden sich auf wundersame Weise neue Belege für staatliche Wertpapierdepots", hieß es. Berichtet wird etwa von einem Ex-Bankangestellten, der in einem Bildband zufällig den Beleg für ein millionenschweres Aktienpaket gefunden habe. Umstritten war etwa die Aussage des Spiegels, Frau B. "hatte die Recherchen des Mannes initiiert". In ihrer Gegendarstellung betonte sie, sie habe den Ex-Banker nicht beauftragt, nach Belegen für ein Aktienpaket zu suchen, sondern nur in Beiträgen zur Stadtgeschichte nach Anknüpfungspunkten für weitere Recherchen zu forschen. Dies sollte den Zufallsfund im Bildband plausibler erscheinen lassen.

Der Spiegel weigerte sich, die Gegendarstellung zu drucken - er habe nur allgemein geschrieben, der Exbankangestellte habe im Auftrag von Frau B. recherchiert. Doch Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg verurteilten das Magazin zum Abdruck. Die Presse sei für "jede vertretbare, jedenfalls nicht fern liegende Interpretationsmöglichkeit" verantwortlich.

Das ging dem Verfassungsgericht zu weit. Die Presse sei zwar zum Abdruck von Gegendarstellungen Betroffener verpflichtet. Dem Medium drohe dabei ein "nur schwer ausgleichbarer Imageschaden", da bei den Lesern "Misstrauen" geweckt werde und sie den Wahrheitsgehalt der Gegendarstellung oft nicht überprüfen könnten. Dies sei bei "mehrdeutigen" Presseberichten nur hinzunehmen, wenn die angegriffene Interpretation "unabweisbar" sei. Nun muss das LG Hamburg erneut entscheiden.

Jeder kann eine Gegendarstellung erwirken, der von einer in den Medien verbreiteten Tatsachenbehauptung betroffen ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob diese wahr oder falsch ist.

Der aktuelle Fall hat auch grundsätzliche Bedeutung, weil sich die Hamburger Richter auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2005 berufen hatten. Auf Klage des Brandenburger Exministerpräsidenten Manfred Stolpe hatte es entschieden, dass Medien bei Unterlassungsansprüchen gegen mehrdeutige Aussagen zumindest zu einer Klarstellung verpflichtet werden können, was sie nicht gemeint haben. Diese Rechtsprechung wollte Karlsruhe nun aber nicht auf das Gegendarstellungsrecht übertragen. Weil eine Gegendarstellung wie eine Sanktion wirke, müssten hier - wie im Strafrecht - mehrdeutige Äußerungen im Prinzip zugunsten der Presse interpretiert werden. Sonst drohe ein "Einschüchterungseffekt". (Az.: 1 BvR 967/05)

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