Streit über „Schmähgedicht“: Erdoğan verliert gegen Springer-Chef
Wegen Mathias Döpfners Unterstützung für den Satiriker Jan Böhmermann zog der türkische Präsident vor Gericht. In Köln scheiterte er in letzter Instanz.
Wie zuvor das Landgericht im Mai bewerte nun auch das Oberlandesgericht den „offenen Brief“ Döpfners auf der Internetseite der Zeitung Die Welt, in dem er seine Solidarität mit Jan Böhmermanns „Schmähgedicht“ bekundet, als eine von Artikel fünf des Grundgesetzes geschützte zulässige Meinungsäußerung, hieß es.
Es handele sich bei dem Brief Döpfners zuvorderst um eine Stellungnahme zur rechtlichen Zulässigkeit des Beitrags von Böhmermann in dessen Sendung „Neo Magazin Royale“, erklärten die Richter des Oberlandesgerichts. Dass Döpfner Böhmermanns Beitrag gutheiße, sei vom Grundgesetz als zulässige Meinungsäußerung geschützt.
Auch das „PS“ von Döpfners Brief führe nicht zu einem Unterlassungsanspruch, erklärten die Richter des 15. Zivilsenats. Im Presserecht könne zwar das „Zu-Eigen-Machen“ einer fremden Äußerung zu einer erhöhten Verantwortlichkeit führen, doch sei ein solcher Fall hier nicht gegeben. Denn auch das Post Scriptum Döpfners sei Teil der Auseinandersetzung um die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Meinungs- und Kunstfreiheit sowie um die Diskussion hierüber im Anschluss an das „Gedicht“ von Böhmermann.
Das Wort „Ziegenficker“ ändert nichts
Gegen ein „Zu-Eigen-Machen“ im presserechtlichen Sinne spreche schon, dass Döpfner das Gedicht Böhmermanns in seiner satirischen Einkleidung nicht wiederholt habe, erklärte das Oberlandesgericht. Vielmehr gehe es dem Springer-Chef erkennbar darum kundzutun, dass er das Gedicht Böhmermanns in seiner vorgetragenen Form für Satire und damit für zulässig halte.
Eine andere rechtliche Bewertung folgt aus Sicht der Richter auch nicht daraus, dass der offene Brief Döpfners das Wort „Ziegenficker“ enthält. Döpfner habe damit lediglich auf eine Passage des Gedichts Bezug genommen und nicht den Antragsteller der Beschwerde, also Erdoğan, bezeichnet.
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