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■ Staat muß Arbeitslosengeld tragenVerfassungsgericht entlastet Arbeitgeber

Karlsruhe (AP) – Arbeitgeber müssen gekündigten Mitarbeitern das Arbeitslosengeld nicht mehr voll erstatten, wenn sie ihnen mit einer Konkurrenzklausel die Arbeit für ein ähnliches Unternehmen zeitweilig untersagen. Nach einer gestern veröffentlichten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts belastet die Erstattungspflicht die Arbeitgeber unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber muß spätestens bis zum 1. Januar 2001 eine Neuregelung treffen. Mit dem Gesetz von 1991 wollte die alte Bundesregierung die Gemeinschaft der Beitragszahler von den Kosten für solche arbeitslosen Arbeitnehmer entlasten, die durch ein Konkurrenzverbot erschwert vermittelbar sind.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen 1995 zwei Reisevertretern gekündigt und mit ihnen vereinbart, daß sie für eine gewisse Zeit nicht für Konkurrenzfirmen arbeiten dürfen. Die Gekündigten erhielten eine Karenzentschädigung. Entsprechend dem Arbeitsförderungsgesetz von 1991 wurde der Arbeitgeber zum Ersatz des Arbeitslosengeldes herangezogen. Das Landessozialgericht Baden- Württemberg bestätigte 1996 die Entscheidung, gegen die das Unternehmen jetzt erfolgreich Verfassungsbeschwerde einlegte. (Az.: 1 BvR 2296/96 und 1081/97)

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