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Speicherung von IP-AdressenDämpfer für den Datenschutz

Webseitenbetreiber dürfen weiter die IP-Adressen ihrer Kunden aufbewahren. Ein Gutachter des Europäischen Gerichtshofs gibt sein Okay.

Was da alles an privaten Daten durchgeht Foto: dpa

Karlsruhe taz | Deutschland darf Webseitenbetreibern die Speicherung von IP-Adressen nicht generell verbieten. Zu diesem Schluss kommt Generalanwalt Manuel Campos Sanchez-Bordona in seinem Gutachten für den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Die Frage betrifft alle Webseitenbetreiber.

Derzeit speichern die meisten Internetseiteninhaber für eigene Zwecke die IP-Adressen ihrer Nutzer. Sie wollen damit zum Beispiel die Seiten gegen Hacker-Angriffe schützen. Um Straftaten aufzuklären, kann die Polizei die IP-Adressen jedoch herausverlangen. Durch Abfrage bei den Internetfirmen kann die Polizei dann die IP-Adresse dem Inhaber des Internetanschlusses zurechnen. Mit der geplanten Vorratsdatenspeicherung wird dies zehn Wochen lang möglich sein.

Der Kieler Piraten-Abgeordnete Patrick Breyer will erreichen, dass Webseitenbetreiber die IP-Adressen der Nutzer nicht mehr speichern. Er glaubt, dass die Speicherung von IP-Adressen einschüchternde Wirkung hat und das unbeschwerte anonyme Surfen im Internet behindert. Breyer hat deshalb die Bundesregierung verklagt, weil auch viele Ministerien auf ihren Seiten IP-Adressen speichern. Der Streit betrifft aber auch die Webseiten aller Unternehmen und Privatpersonen.

Breyer berief sich auf das deutsche Telemediengesetz. Danach sind personenbezogene Daten der Nutzer nach Abschluss der Verbindung zu löschen, wenn sie nicht für eine Abrechnung benötigt werden – was aber beim Besuch von Webseiten meist nicht der Fall ist. Die Bundesregierung argumentierte, die IP-Adressen (etwa 217.238.19.37) seien gar nicht personenbezogen, da sie bei jeder Einwahl ins Internet neu vergeben werden.

Die Speicherung von IP-Adressen hat einschüchternde Wirkung und behindert das unbeschwerte anonyme Surfen im Internet

Patrick Breyer, Piratenpartei

Der Streit ging bis zum Bundesgerichtshof, der den Fall 2014 dem EuGH vorlegte, damit dieser das deutsche Gesetz im Lichte der EU-Datenschutz-Richtlinie von 1995 auslege. Zur Vorbereitung des EuGH-Urteils hat nun Generalanwalt Campos Sanchez-Bordona seinen Schlussantrag veröffentlicht.

Dabei gab der Generalanwalt dem Piraten Breyer nur teilweise recht. Die IP-Adressen seien zwar personenbezogen, weil sie mit Hilfe der Internetprovider einem Anschlussinhaber zugerechnet werden können. Allerdings sei das deutsche Telemediengesetz zu „restriktiv“. Die EU-Richtlinie erlaube auch bei einem „berechtigten Interesse“, Daten zu speichern. Das müsse auch für Webseitenbetreiber gelten. Das deutsche Gesetz müsse erweiternd ausgelegt werden, so der Generalanwalt. Der BGH müsse zwischen Breyers Grundrechten und den Interessen der Webseiteninhaber abwägen. Wie, das blieb offen.

Ob der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts folgt, wird sich in einigen Monaten zeigen. Patrick Breyer hofft, dass der EuGH strenger ist.

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4 Kommentare

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  • Immer etwas über Datenschutz zu schreiben und dabei zu vergessen, was mit den fremden Daten gemacht wird, ist gefährlich. Es ist nämlich nicht so einfach für einen Richter, etwas über technische Zusammenhänge in juristische Antworten oder in gesetzliche Zusammenhänge zu bringen. Das gilt natürlich auch für die Parlamente. Kann ein Abgeordneter unterscheiden, ob die Angaben eines Lobbyisten stimmen? Gibt es Lehrblöcke für Juristen an den Universitäten, die solche Grundlagen vermitteln? Leider nicht - vor allem bei dem verkürzten Lehrsystem nach der "Hochschulreform". Eigentlich müssten Juristen Informatik heutzutage mit studieren.

    Auf Seiten der Server ist es vollkommen egal, von welcher Adresse eine Anfrage kommt. Speichern ist überflüssig, denn die Datenpakete werden immer in Zeitabschnitten abgesandt, wenn der Computer mit dem Server verbunden ist. Alle Anwender, die sich vor den Datenschnüffeleien schützen, haben unterschiedliche IP Adressen, die sie auch wie mit einem Würfel festlegen können. Schwieriger sind die festgeschriebenen Prozessor-Kennzeichnungen, die zur Vernetzung intern verwendet werden und nicht austauschbar sind. Dazu muss der Betreiber verschiedene Computer, z.B. im Internet-Café verwenden….

    • 3G
      33523 (Profil gelöscht)
      @Johannes Spark:

      Zu diesem Thema werden leider aus allen Richtungen Informationen verteilt die humbug sind. Sie haben schon recht, man muss die IP-Adressen nicht speichern um die Kommunikation herzustellen aber das heißt ja nicht das es nicht für den einen oder anderen Zweck sinnvoll ist.

       

      Es gibt in einem PC ohne Ende eindeutige Kennungen von Komponenten. Allerdings ist es ja nicht so das diese fröhlich durchs Internet verschickt werden. Die Kennung der Netzwerkkarte, die intern zur Kommunikation genutzt werden gelangt im Normalfall nicht nach Außen, von daher ist das für die Verfolgbarkeit nicht relevant.

      • @33523 (Profil gelöscht):

        Zitat:

         

        "Die Kennung der Netzwerkkarte, die intern zur Kommunikation genutzt werden gelangt im Normalfall nicht nach Außen, von daher ist das für die Verfolgbarkeit nicht relevant."

         

        Sie vergessen dabei IPV6 und Teredo-Tunnel, wo sehr wohl auch die Adresse der Netzwerkkarte bis zum Diensteanbieter übertragen wird. Und das ist für den Nutzer nicht mehr so einfach technisch durchschaubar.

  • 3G
    33523 (Profil gelöscht)

    Das Thema ist ein zweischneidiges Schwer. Das die Adressen täglich wechseln ist oft nicht wahr. Es wird zwar regelmäßig die Konfiguration des Anbieters übernommen, diese ist aber bei vielen Anbietern immer wieder gleich und so ist bei vielen Anbietern auch die zugewiesene Adresse immer wieder die Gleiche.

     

    Als Betreiber von Servern IP-Adressen nicht speichern zu dürfen behindert einen massiv bei der Arbeit. Die Standardeinstellungen aller gängigen Betriebssysteme und Server-Dienste orientieren sich an amerikanischen Standards. Oder anders gesagt: Ein Verbot der Speicherung ist an vielen stellen technisch überhaupt nicht umsetzbar.

     

    Vielen Benutzern ist die Sicherheit ihrer Daten wichtig. Da ist es dann auch nicht grade hilfreich, wenn man als Betreiber solcher Dienste weder in der Lage ist eine Straftat zur Anzeige zu bringen, noch Angreifer überhaupt erst zu identifizieren, um sie dann auszusperren.