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Schläger hinter Gittern

■ BGH-Urteil: Vollzugsbeamte müssen ihre prügelnden Kollegen nicht anzeigen

Karlsruhe (AFP) – Strafvollzugsbeamte sind nicht verpflichtet, Kollegen anzuzeigen, die Gefangene prügeln und mißhandeln. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Urteil.

Das Gericht sprach zwei leitende Beamte der Justizvollzugsanstalt KasselI vom Vorwurf der Strafvereitelung im Amt frei. Die beiden Angeklagten, darunter der stellvertretende Gefängnisdirektor, waren vom Landgericht Kassel zu jeweils einem halben Jahr Haft auf Bewährung verurteilt worden: Sie hatten nach Ansicht des Gerichts vertuscht, daß Vollzugsbedienstete Häftlinge schwer mißhandelt hatten, die zuvor in einem anderen Gefängnis an einer Meuterei beteiligt gewesen waren. Der BGH argumentierte, es fehle die gesetzliche Grundlage für eine Verurteilung. (AZ: 2 StR 670/96)

Nach BGH-Meinung wird das Ziel der Resozialisierung von Häftlingen unglaubwürdig, wenn gerade diejenigen, die Gefangene auch durch ihr eigenes Vorbild zu einem straffreien Leben hinführen sollen, selbst Straftaten an den Häftlingen begehen. Aber selbst das besondere öffentliche Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten von Justizbediensteten reiche nicht aus, um schweigende Mitwisser wegen Strafvereitlung im Amt durch Unterlassung zu verurteilen: „Auch bei Anwendung aller Mittel und Methoden der Gesetzesauslegung“ gibt es keine Vorschrift, „die Strafvollzugsbeamte zu einer Anzeige solcher Straftaten verpflichtet“, heißt es im Urteil. Eine Psychologin hatte 1994 im Kasseler Gefängnis gesehen, wie Beamte Gefangene mit Gummiknüppeln verprügelten. Sie brach ihr Schweigen, nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Anzeige eines Gefangenen hin Ermittlungen aufgenommen hatte.

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