Scheinsicherheit in Hamburg: Vorsicht, Kamera

Mehr als 16.000 Kameras filmen in Hamburg im öffentlichen Raum – sogar in Kitas. Die FDP kritisiert den Überwachungswahn.

Überwachungswahn oder Sicherheitsgewinn? Kamera auf der Reeperbahn Bild: dpa

HAMBURG taz | Exakt 16.342 Kameras überwachen pausenlos den öffentlichen Raum in Hamburg – und einige sogar den nicht-öffentlichen. Das hat der Senat nachgerechnet und dem FDP-Abgeordneten Finn-Ole Ritter mitgeteilt. In der Senatsantwort auf Ritters schriftliche Anfrage, die der taz vorliegt, werden 22 Seiten lang Überwachungskameras an Dienstgebäuden oder in Bahnhöfen aufgelistet, aber auch in Museen und sogar Kindertagesstätten. „Das ist Überwachungswahn“, sagt Ritter.

„Erschütternd“ findet es Ritter, dass Hamburg ausweislich der Polizeilichen Kriminalstatistik eine der niedrigsten Aufklärungsquoten unter allen deutschen Großstädten hat, vor allem bei der Straßenkriminalität, dem Fahrradklau und den Taschendiebstählen in Bussen und Bahnen: „Hamburg erkauft sich hier trügerische Scheinsicherheit auf Kosten von Bürgerrechten“, sagt Ritter.

Der weitaus größte Teil der Kameras ist in U- und S-Bahnhöfen, Bahnen und Bussen installiert. Mehr als 11.000 Geräte nehmen den öffentlichen Nahverkehr auf Video auf. Mehr als 700 Kameras gibt es in Justizvollzugsanstalten, fast 400 werden von der Polizei unter anderem zur Verkehrsüberwachung betrieben.

Während all das laut Ritter sinnvoll sein dürfte, wundert er sich über andere Auskünfte um so mehr. So sind in den Gebäuden des städtischen Wohnungsunternehmens Saga/GWG 530 Kameras „zur Abwehr von Vandalismus“ angebracht.

Rechtsgrundlage für Überwachungskameras ist §30 des Hamburger Datenschutzgesetzes.

Beobachtung: Sie ist zulässig in Ausübung des Hausrechts zum Schutz von Personen und Sachen sowie zur Zugangskontrolle.

Speicherung: Ist nur zulässig beim begründeten Verdacht, dass künftig mit einer Verletzung der obigen Rechtsgüter zu rechnen ist.

Deklarierung: Die Beobachtung muss für Betroffene erkennbar sein, zum Beispiel durch Aushang.

Löschung: Aufzeichnungen samt Kopien sind spätestens nach einer Woche zu löschen oder zu vernichten, sofern sie nicht mehr zwingend erforderlich sind.

Vertraulichkeit: Nur Befugte dürfen die durch Videoüberwachung erhobenen Daten zur Kenntnis nehmen.

Datenschutz: Betriebliche und behördliche Datenschutzbeauftragte besitzen Kontrollrechte, ansonsten der Hamburgische Datenschutzbeauftragte.

Die Bilder würden nach sieben Tagen automatisch gelöscht, so die Auskunft, über die Erfolgsquoten herrscht Schweigen. „Bei der Überprüfung der Erforderlichkeit 2014 wurde die Notwendigkeit eines weiteren Kameraeinsatzes festgestellt“, heißt es lapidar.

Auch in vielen Schulen und Museen sind Kameras installiert, auch die Vereinigung Hamburger Kindertagsstätten unterhält 30 Kameras zum Schutz gegen Einbrüche. Rechtsgrundlage sei hier wie bei vielen anderen Einrichtungen mit Publikumsverkehr eine Betriebsvereinbarung, ansonsten erfolgen Aufnahmen, Speicherung und Löschung nach dem Hamburger Datenschutzgesetz.

Angesichts dieser Umstände sei jede erneute Diskussion über die anlasslose Vorratsdatenspeicherung „blanker Hohn“, sagt Ritter. „Bloße Datenhalden sind offensichtlich nicht dazu geeignet, Straftaten zu verhindern oder aufzuklären. Gezielte Aufklärungsarbeit statt Generalverdacht muss die Devise sein“, fordert der Freidemokrat.

Besonders bizarr indes mutet an, dass von allen potenziell sicherheitsrelevanten öffentlichen Einrichtungen Hamburgs einzig das Landesamt für Verfassungsschutz kamerafrei ist.

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