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Rosenmontagszug VolkmarsenLebenslang für Autoattacke

Das Landgericht Kassel hat einen 31-Jährigen verurteilt, weil er 2020 in den Rosenmontagszug in Volkmarsen fuhr. Das Motiv für die Tat mit 90 Verletzten bleibt rätselhaft.

Polizei am Unfallort in Volksmarsen am 24.02.2020 Foto: Ermando Babani

Kassel afp/dpa | Im Prozess um die Autoattacke auf den Rosenmontagszug im nordhessischen Volkmarsen ist der Angeklagte unter anderem wegen 89-fachen Mordversuchs zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Kassel sprach den heute 31-Jährigen am Donnerstag wegen 88-fachen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall wegen versuchten Mordes sowie des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.

Zudem stellten die Richter die besondere Schwere der Schuld fest und ordneten eine anschließende Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt an. Das Landgericht sah es damit als erwiesen an, dass Maurice P. am 24. Februar 2020 sein Auto absichtlich ungebremst in die in auf der Straße versammelte Menge gesteuert hatte.

Er erfasste auf einem Straßenabschnitt von 42 Metern die Menschen mit 50 bis 60 Stundenkilometern. Die Anklage warf ihm daher anfangs 91-fachen versuchten Mord, gefährliche Körperverletzung in 90 Fällen sowie gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr vor. Im November stellte das Gericht das Verfahren in zwei Fällen ein. Eine Vielzahl weiterer Menschen wurde durch die Tat traumatisiert.

Die Tat löste großes Entsetzen aus, unter den Opfern befanden sich auch viele Kinder. P.s Motiv blieb bislang unklar. Er selbst sagte im Prozess nicht aus. Mit seinem Urteil folgte das Landgericht vollumfänglich der Forderung der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main. Die Verteidiger des Angeklagten stellten keinen konkreten Antrag.

Laut einem psychiatrischen Gutachten könnte die Tat im Zusammenhang mit einer schweren Persönlichkeitsstörung stehen. P. leidet demnach an einer gemischten Störung mit narzisstischen, schizophrenen und paranoiden Bestandteilen. Die Gutachterin sah demnach aber keine Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Psychiatrie.

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