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Revision abgelehntEx-Senatorin wegen Korruption verurteilt

Die Urteil gegen die ehemalige Berliner Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci ist rechtskräftig. Ein Unternehmer hatte ihre Hochzeitsfeier bezahlt.

dpa Das Urteil gegen Berlins frühere Gesundheitssenatorin Dilek Kalayci wegen Bestechlichkeit ist rechtskräftig. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Leipzig verwarf die Revisionen der SPD-Politikerin und des Inhabers einer Marketing-Agentur. Die Überprüfung des Urteils habe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erbracht, teilte der BGH mit.

Das Landgericht Berlin hatte Kalayci im April im Prozess um Kosten ihrer Hochzeitsfeier zu einer Bewährungsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Den Chef einer Werbeagentur sprach es wegen Bestechung schuldig und verurteilte ihn zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Zudem ordnete es an, 6.242 Euro bei Kalayci und 9.450 Euro beim Mitangeklagten einzuziehen. In dieser Höhe sollen die Angeklagten jeweils profitiert haben.

Nach Überzeugung des Gerichts wurden der Ex-Senatorin die Kosten für Organisation und Feier nicht in Rechnung gestellt, weil sich der Firmenchef davon Vorteile versprochen habe. Es ging um den Auftrag für eine Werbekampagne zur Gewinnung von Nachwuchs für die Pflege.

Beide Angeklagten hatten bis zuletzt ihre Unschuld beteuert und Revision eingelegt. Ihre Anwälte hatten jeweils einen Freispruch beantragt.

Eindruck der Käuflichkeit war Senatorin bewusst

„Die angeklagte Senatorin vermengte durch ihre Beauftragung der Agentur des Angeklagten bewusst dienstliche und private Belange, woraus sie sich persönliche Vorteile versprach“, heißt es in der BGH-Mitteilung. Der Unternehmer habe ihr Ansinnen verstanden. Dass der Eindruck der Käuflichkeit entstand, sei der Angeklagten bewusst gewesen – und sie habe dies im Folgenden durch mehrfache Preisgabe von Verwaltungsinterna noch verstärkt.

Zugunsten der Angeklagten sei das Gericht davon ausgegangen, dass die Politikerin sich durch die Annahme der unentgeltlichen Leistungen nicht beeinflussen lassen wollte, hieß es weiter – „und hat auch in objektiver Hinsicht nicht feststellen können, dass ihre Diensthandlung dadurch beeinflusst wurde“.

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