Regulierung von Carsharing in Berlin: Warten auf den Richterspruch
Verhinderte Einflussnahme aufs Carsharing: Die Senatsverwaltung für Mobilität hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt.
Das Problem: Die Senatsverwaltung für Mobilität will das Free-Floating-Carsharing in geordnete Bahnen lenken. Ihr Ziel ist unter anderem, dass ein größerer Anteil der Autos elektrisch angetrieben wird. Auch sollen sich nicht alle in der Innenstadt ballen, wo es ohnehin schon die beste ÖPNV-Infrastruktur gibt. Für entsprechende Auflagen und die Erhebung von Gebühren ist aber die Einstufung des Carsharings als Straßen-Sondernutzung notwendig.
Dagegen hatten die Anbieter WeShare und Share Now geklagt, und das Gericht gab ihnen Anfang August recht – unter Verweis darauf, dass es sich beim Abstellen der Fahrzeuge um eine Spielart der „bestimmungsgemäßen Nutzung der öffentlichen Straßen“ handele. Das Land könne keine Sondernutzung geltend machen, weil das Bundesrecht darin einen „Gemeingebrauch“ laut Straßenverkehrsordnung (StVO) sehe.
Was die Senatsverwaltung so nicht stehen lassen will: „Die Rechtslage hierzu ist (noch) nicht abschließend geklärt“, antwortete Thomsen der taz auf Nachfrage. Das sei auch in der Begründung zur Novelle des Berliner Straßengesetzes zum Ausdruck gekommen, die zum 1. September das Abstellen von Sharing-Autos am Straßenrand als Sondernutzung interpretiert.
Wörtlich heißt es in der Begründung des schon 2021 verabschiedeten Gesetzentwurfs, die Zuordnung als Sondernutzung obliege „dann nicht der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers, wenn der Bundesgesetzgeber dies bundesrechtlich bereits dem Gemeingebrauch zugeordnet haben sollte“. In diesem Fall träten die Regelungen der Novelle nur für andere Tatbestände (wie das Aufstellen von Fahrrädern und E-Scootern) in Kraft. Die „Anwendungsbreite der Regelung des Sondernutzungsregimes“ stehe unter dem Vorbehalt der „möglichen anderweitigen – ggf. auch künftigen – Regelung durch das Bundesrecht“.
Es spreche zwar „Überwiegendes dafür“, so Thomsen, dass es sich auch beim Anbieten von Carsharing-Fahrzeugen um eine Sondernutzung handele, man habe aber den Erfolg der Regelung für die anderen Tatbestände nicht gefährden wollen und darum „zunächst offen gelassen, welche Tatbestände exakt eine Sondernutzung darstellen“. Sollte nun gerichtlich – „entgegen der Auffassung des Landes“ – abschließend entschieden werden, dass es sich um einen Gemeingebrauch handele, werde deshalb die Neuregelung nicht insgesamt hinfällig.
In diesem Fall könnte der Senat aber beispielsweise über den Bundesrat versuchen, eine bundesrechtliche Neuregelung des Gemeingebrauchs zu erwirken. Von einer entsprechenden Anpassung würden auch andere Großstädte bundesweit profitieren. Eine politische Einflussnahme auf das FDP-geführte Bundesverkehrsministerium erscheint dagegen zwecklos: Das mauert schon in vielen anderen Belangen grüner Verkehrspolitik, von einem Tempolimit auf Autobahnen bis zur Vereinfachung der Einführung von Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen in Städten.
Aber vielleicht hat Carsharing ohnehin keine so rosige Zukunft wie allgemein angenommen: Einer aktuellen Einschätzung des Portals businessinsider.de zufolge grenzt es „an ein Wunder“, dass es die Angebote überhaupt noch gibt, denn: „Keines der Unternehmen, die in den vergangenen Jahren Fahrzeuge nach dem sogenannten „Free Floating“-Prinzip angeboten haben, hat Geld verdient“, so der Brancheninsider Don Dahlmann.
Unternehmen wie Share Now und WeShare seien immer noch Zuschussgeschäfte. Deshalb hätten BMW und Daimler ihre Tochter ShareNow an den niederländischen Stellantis-Konzern verkauft. Und die VW-Tochter Greenwheels habe kürzlich bekannt gegeben, sich aus dem deutschen Markt zurückzuziehen.
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