Referentenentwurf zu Paragraf 219a: Kabinett billigt Gesetzesänderung
Die Neuregelung des Werbeverbots für Abtreibungen ist einen Schritt weiter. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind nicht ausgeschlossen.
![Frau mit Plakat und kleiderbuegel in der hand Frau mit Plakat und kleiderbuegel in der hand](https://taz.de/picture/3228996/14/paragraf_219a.jpeg)
Für weitergehende Informationen müssen ÄrztInnen und Kliniken allerdings auf Behörden, Beratungsstellen und ÄrztInnenkammern verweisen. ÄrztInnen und viele Frauen kritisieren daher nach wie vor scharf, dass sich Schwangere damit weiterhin nicht umfassend bei ÄrztInnen ihres Vertrauens informieren können.
Die Änderung von Paragraf 219a, der „Werbung“ für Abtreibungen unter Strafe stellt, war in der Koalition hoch umstritten. Die SPD und Oppositionsparteien wollten das Verbot ganz streichen – doch CDU und CSU lehnten ab.
Der Kompromiss sieht nun auch vor, dass im Internet und bei den Beratungsstellen zentrale Listen mit ÄrztInnen und Krankenhäusern geführt werden, an die sich die Schwangeren wenden können. Außerdem sollen Verhütungspillen länger von der Krankenkasse bezahlt werden – bis zum 22. Geburtstag und nicht wie bisher bis zum 20. Geburtstag.
Barley sprach von einem „guten Kompromiss“. Es werde sichergestellt, dass betroffene Frauen an die nötigen Informationen gelangen. ÄrztInnen und Krankenhäuser könnten künftig selbst öffentlich darüber informieren, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. „Die neue Vorschrift sorgt für Rechtssicherheit“, betonte die Ministerin.
Der Paragraf 219a verbietet ÄrztInnen und Kliniken Werbung für Schwangerschaftsabbrüche. Es fallen aber auch sachliche Informationen darunter. An der Verurteilung der Gießener Ärztin Kristina Hänel Ende 2017 hatte sich eine heftige politische Debatte über das Werbeverbot entzündet. Die SPD verlangte die Abschaffung des Paragrafen, die Union wollte ihn beibehalten.
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