Rechtsstreit zwischen ARD und Bild TV: 18-Uhr-Prognose besonders geschützt

Bild TV hat das Urheberrecht verletzt, als es am Wahlabend ARD-Livebilder übernahm. So sagt es ein Gerichtsurteil – zumindest teilweise.

Bild TV auf Sendung

Bild TV ist seit 22. August auf Sendung, hier im Bild ein ehemaliger Mitarbeiter Foto: dpa

BERLIN taz | Bild TV durfte am Wahlabend die Prognosen und Hochrechnungen aus der ARD nicht zeitgleich im eigenen Programm senden. Das hat das Landgericht Berlin nach mündlicher Verhandlung am Donnerstag entschieden. Die ARD hatte eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen Bild TV beantragt.

Hingegen hielt das Gericht es für zulässig, dass Bild TV ein kurzes ARD-Interview mit dem CDU-Politiker Paul Ziemiak, ebenfalls am Wahlabend, leicht zeitversetzt gesendet hatte. Das Gericht gab dem ARD-Antrag damit nur teilweise statt.

Am Wahlabend am 26. September hatte Bild TV mehrfach ohne Erlaubnis Livebild und -ton von ARD und ZDF ins eigene Programm übernommen. Das betraf die ersten Prognosen und Hochrechnungen ab 18 Uhr, außerdem ein dreiminütiges Interview mit CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak sowie die ZDF-“Elefantenrunde“ um 20.15 Uhr.

ARD und ZDF sehen ihr Urheberrecht verletzt und werfen Bild außerdem unlauteren Wettbewerb vor. In Sachen der „Elefantenrunde“ des ZDF hatte im November bereits das Landgericht Köln festgestellt, dass Bild TV die Sendung nicht hätte übernehmen dürfen. Bei der aktuellen Entscheidung ging es daher nur noch um die Hochrechnungen und das Ziemiak-Interview.

0,1 Prozent Publikumsanteil

Das Gericht, die für Urheberrechtsfragen zuständige Zivilkammer, sah im zeitgleichen Senden von Prognose und erster Hochrechnung eine Verletzung der Leistungsschutzrechte der ARD in § 87 Urheberrechtsgesetz. Damit war das Verhalten von Bild TV in diesem Punkt unzulässig.

Bild TV ist als Ableger der Bild-Zeitung und von Bild.de im August im linearen Fernsehen gestartet. Mit Quoten tut sich der Sender seither überraschend schwer, mit zuletzt etwa 0,1 Prozent Publikumsanteil. Gerade bei nachrichtlichen Großereignissen aber war erwartet worden, dass Bild seine Stärken ausspielen würde: Schnelligkeit und Schärfe im Kommentar. Dass Bild TV in der Wahlnacht das Programm anderer sendete, wurde daher am Abend von einigen Jour­na­lis­t*in­nen mit Häme kommentiert.

Der Axel Springer-Verlag, der Bild TV betreibt, hatte sich auf die zeitgeschichtliche Bedeutung der 18-Uhr-Prognose berufen. Der Anwalt der Bild-Gruppe argumentierte in der Verhandlung mit dem „einzigartigen Moment“, den die Preisgabe der ersten Prognosen und Hochrechnungen am Wahlabend darstelle. Zumal es sich um eine wegweisende Wahl gehandelt habe. Dieser Moment müsse bildlich zu sehen sein. Deshalb sei die Übernahme des Programms notwendig und angemessen gewesen.

Das Gericht folge dem nicht. Die Übernahme der Sendung sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer Berichterstattung über Tagesereignisse (§ 50 UrhG) gerechtfertigt gewesen. Das entscheidende Ereignis sei hier der Ausgang der Wahl, den könne man mit eigenen Grafiken darstellen, so der Richter. Es sei daher nicht notwendig, ARD-Livebilder zu zeigen.

Ziemiak-Interview war okay

Ebenfalls als nicht anwendbar sah das Gericht das Zitatrecht (§ 51 UrhG). Bild-TV hatte die Hochrechnungen aus ARD und ZDF zeitgleich als Split-Screen gezeigt und von Bild-Moderator Kai Wiese live kommentieren lassen, dadurch habe man der Sendung etwas hinzugefügt, hatte Bild sich verteidigt. Der Richter argumentierte hier: Das Zitatrecht sei nur anwendbar, wenn ein Werk herangezogen werde, um zuvor entwickelte Gedanken zu belegen. Dies sei bei einer Live-Sendung nicht vorstellbar.

Der Anwalt der Bild-Gruppe hatte beteuert, es handle sich wegen der besonderen Tragweite des Wahlergebnisses 2021 um einen Einzelfall. Es bestehe seitens Bild keine Wiederholungsgefahr. Die Frage ob Wiederholungsgefahr besteht, ist bei einstweiligen Verfügungen relevant.

Das Interview mit CDU-Generalsekretär Paul Ziemiak zu übernehmen hingegen hielt das Gericht für angemessen. Dieses Interview sendete die ARD unmittelbar nach der 18-Uhr-Prognose. Das Gericht befand, diese erste Reaktion eines wichtigen Politikers in diesem Moment sei von öffentlichem Interesse.

Zweitens habe Bild TV in diesem Fall das Interview nicht zeitgleich gesendet, sondern leicht zeitversetzt. Damit sei das Primärverwertungsrecht der ARD nicht beeinträchtigt.

Am Ende nur Gewinnerinnen

Ebenfalls zurückgewiesen hat das Gericht die Vorwürfe des unlauteren Wettbewerbs. Das Gericht bezweifelt, dass ARD und Bild TV überhaupt Wettbewerberinnen sind. Die ARD sei im Moment der Wahlnacht nicht unternehmerisch tätig gewesen, sondern habe ihren Auftrag als öffentlich-rechtlicher Rundfunk erfüllt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann dagegen Berufung beim Berliner Kammergericht eingelegt werden.

Die ARD zeigte sich mit dem Ergebnis zufrieden. „Das Berliner Landgericht hat dem Antrag der ARD auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Bild TV im für uns wichtigsten Punkt stattgegeben“, sagte eine Sprecherin der taz am Donnerstag. „Hinter unserer Wahlberichterstattung stehen viel journalistische Erfahrung und ein großer Aufwand. Deswegen informieren sich die meisten Bürgerinnen und Bürger bei der Bundestagswahl bei ARD und ZDF aus erster Hand.“

Der Springer-Verlag sieht sich derweil ebenfalls als Gewinner. Bild habe sich in Sachen das Ziemiak-Interviews „durchgesetzt“. „Wir begrüßen sehr, dass das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung unsere Rechtsauffassung teilt, dass die Übernahme des Ziemiak-Interviews der ARD am Wahlabend durch BILD TV eine urheberrechtlich zulässige Berichterstattung über ein Tagesereignis von überragendem öffentlichen Nachrichteninteresse war.“

Verknüpfung mit Leistungsschutzrecht

Was das Verbot der Übernahme von Prognosen und Hochrechnungen angehe, prüfe der Verlag hingegen die Einlegung eines Rechtsmittels.

Bild hatte im Vorfeld bereits angekündigt, Leistungsansprüche an die öffentlich-rechtlichen zu begleichen, sollten diese vom Gericht festgestellt werden. Ein Bild Sprecher hatte dies in Statements stets mit einem Seitenhieb auf das Leistungsschutzrecht verknüpft, welches ebenso gegen die Netz-Konzerne Google, Apple, Facebook und Amazon durchgesetzt gehöre.

Der Axel Springer-Vorsitzende Mathias Döpfner setzt sich seit Jahren für ein strenges Leistungsschutzrecht gegen die Internetriesen ein, das diese zur Zahlung verpflichten soll, wenn sie Abschnitte aus Pressetexten etwa in Suchergebnissen anzeigen.

Aktenzeichen: 16 O 297/21

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