Rechte von Schichtarbeitern: Kein Zwang zur Nachtarbeit
Schicht im Schacht, wer nachts nicht arbeiten kann? Nein, urteilt das Bundesarbeitsgericht. Wenn's an die Gesundheit geht, müssen Arbeitnehmer tagsüber eingsetzt werden.
ERFURT dpa | Kann ein Schichtarbeiter aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtdienste leisten, so ist er deswegen nicht arbeitsunfähig. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die Arbeit möglichst so organisieren, dass der Betroffene nur tagsüber eingesetzt werde, entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt.
Geklagt hat eine Krankenschwester, die seit 1983 im Schichtdienst an einem Krankenhaus in Potsdam arbeitet. Wegen einer Erkrankung musste sie zuletzt Medikamente nehmen, die sie schläfrig machen. Daher konnte sie keine Nachtdienste mehr schieben. Ihr Arbeitgeber erklärte sie deswegen als arbeitsunfähig. Er berief sich dabei auf Bestimmungen im Haustarifvertrag, wonach die Beschäftigten verpflichtet seien, Schichtarbeit auch nachts sowie an Sonn- und Feiertagen zu leisten.
„Die Klägerin ist weder arbeitsunfähig krank noch ist ihr die Arbeitsleistung unmöglich geworden“, stellten dagegen die obersten deutschen Arbeitsrichter klar. Vielmehr könne sie alle Tätigkeiten einer Krankenschwester ausüben – nur eben nicht nachts. Das Krankenhaus müsse daher bei der Schichteinteilung auf sie Rücksicht nehmen. Dies sei angesichts der Größe des Betriebs mit rund 2000 Beschäftigten zumutbar. Auch die Vorinstanzen hatten der Frau recht gegeben. Dagegen hatte der Arbeitgeber Revision eingelegt.
Nach Gerichtsangaben hatte die Klinik die Frau nach dem Urteil der ersten Instanz wieder beschäftigt. Mit dem Erfurter Urteil muss ihr der Arbeitgeber nun entgangene Vergütung von gut 6100 Euro nachzahlen.
Bei der Dienstleistungsgewerkschaft verdi stieß der Richterspruch auf Zustimmung. "Damit müssen die Arbeitgeber die Fürsorgepflicht gegenüber den Beschäftigten wahrnehmen und die Tätigkeit entsprechend ausgestalten", betonte eine Sprecherin. Das Urteil hat nach Angaben einer Sprecherin des Bundesarbeitsgerichts eine „wegweisende Wirkung“ für alle Schichtarbeiter und ist nicht allein auf die Krankenpflege beschränkt. (Az. 10 AZR 637/13)
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