Ratgeber: Im Zweifel für ...
■ Streit in Arbeitsfragen: So entschied im Konfliktfall das Bremer Sozialgericht
Ob Knatsch mit dem Arbeitgeber, der Krankenversicherung oder der Bundesanstalt für Arbeit: Wenn es um Streitigkeiten im Berufs- oder Sozialversicherungs-Fragen geht, fällt das Bremer Landessozialgericht weitreichende Urteile. Die taz dokumentiert in Zusammenarbeit mit dem Gericht in loser Folge einige Urteile.
Wenn Studenten während ihres Lehramtsstudiums als Fremdsprachenassistenten arbeiten, gilt das vor der Bundesversicherungsanstalt auch als Ausbildung?
Ja, entschied das Bremer Sozialgericht: Wenn angehende Englischlehrer ein Schuljahr lang als Fremdsprachenassistenten in England oder Irland tätig werden, so ist dies Teil ihrer Ausbildung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Prüfungsordnung der Universität eine solche praktische Ergänzung des Studiums ausdrücklich vorsieht. Trotz Beurlaubung vom Studium sind dann während der Assistententätigkeit kinderbezogene Sozialleistungen in Deutschland weiter zu bezahlen.
Das jedenfalls hat das Gericht im Rechtsstreit einer Studentin gegen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) entschieden. Die 25-jährige Frau hatte sich 1997/1998 auf Empfehlung ihrer Hochschullehrer für zwei Semester vom Lehramtsstudium an der Universität Bremen beurlauben lassen, um als Fremdsprachenassistentin an einer Sekundarschule in Dublin/Irland zu arbeiten. Sie unterstützte dort die Deutschlehrer, überwiegend indem sie in etwa 20 Schulstunden mit Kleingruppen Sprach- und Konversationsübungen durchführte. Monatlich bezog sie von der irischen Schulverwaltungeinen „Unterhaltszuschuss“ von rund 1.000 Mark.
Als während des Aufenthalts in Irland ihr Vater starb, zahlte die BfA der jungen Frau 430 Mark Halbwaisenrente – jedoch erst ab Beginn des nächsten Uni-Semesters. Als Assistentin, so argumentierte der Rentenversicherungsträger, sei sie nicht in einer Ausbildung gewesen, sondern habe vorwiegend eine eigenverantwortliche Berufstätigkeit ausgeübt.
Der Gang vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit war für die Studentin erfolgreich. In der Urteilsbegründung heißt es, die Fremdsprachenassistentin-Tätigkeit stelle eine praktische Ergänzung der Lehrerausbildung dar. Sie sei in der ein-schlägigen Prüfungsordnung ausdrücklich erwähnt und em-pfohlen. Auch wenn die Assistentin durchaus produktive Arbeit für die irische Schule geleistet habe, habe der Ausbildungscharakter insgesamt im Vordergrund gestanden.
Die künftige Lehrerin habe von den Fachlehrern fortlaufend Hinweise und Anleitungen erhalten, wie sie am besten ihren Unterricht gestalten sollte. Auch sei der gezahlte Zuschuss nicht einem vollen Arbeitsentgelt gleich zu setzen, er habe für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht, führte das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung aus.
Die Entscheidung kann nicht nur im Hinblick auf die Waisenrente, sondern auch beim Bezug von Kindergeld – worüber seit einiger Zeit die Finanzgericht zu entscheiden haben – von Bedeutung sein. Dort kommt es ebenfalls auf den Begriff der Ausbildung an. Eine in die gleiche Richtung gehende Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist kürzlich bekannt geworden. (Az. L 2 RA 15/99)
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