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■ „Polizeigewahrsam“ für HooligansGericht: Gewaltbereitschaft muß erkennbar sein

Karlsruhe (dpa) – Ein Hooligan darf nicht ohne handfeste Hinweise auf seine Gewaltbereitschaft in „vorbeugenden Polizeigewahrsam“ genommen werden. Diesen Beschluß veröffentlichte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe am Freitag. Die Mannheimer Polizei hatte vor einem Fußballspiel im November 1996 einen Fußballfan vorbeugend in „Gewahrsam“ genommen, der regelmäßig in Hooligankreisen verkehrte, ohne selbst als gewaltbereit bekannt zu sein. Nach den Ausführungen des OLG ist „vorbeugender Polizeigewahrsam“ nur dann zulässig, wenn eine „unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf andere Weise nicht verhindert werden“ kann. Ob dies der Fall sei, müsse aber anhand einer „auf Tatsachen gestützten Prognose“ beurteilt werden. Ausgereicht hätte zum Beispiel, wenn der Fußballfan in eine Schlägerei der Mannheimer Hooligans bei einem Auswärtsspiel in Essen verwickelt gewesen wäre.

(Az.: 11 Wx 72/97 v. 24. 3. 1998)

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