: Obacht: Mörder erben nix!
Kassel (dpa/taz) – Wer seinen Eltern nach dem Leben trachtet, wird nicht nur eingebuchtet, sondern kann auch das Erbe abschreiben. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt nämlich als „erbunwürdig“, wer seine Eltern oder andere Erblasser tötet oder es versucht. Laut Paragraph 2339 ist „erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat.“
Um die Erbunwürdigkeit eines Erben feststellen zu lassen, muß vor einem Zivilgericht eine sogenannte Anfechtungsklage erhoben werden. Klageberechtigt ist – binnen eines Jahres nach dem Tod des Erblassers – jeder, dem der „Wegfall des Erbunwürdigen“ zustatten kommt, beispielsweise andere Familienangehörige. Bei der Feststellung der Erbunwürdigkeit spielt es dabei keine Rolle, ob jemand wegen Mordes bereits rechtskräftig verurteilt ist. Das Zivilgericht urteilt unabhängig von einem noch laufenden Strafverfahren.
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