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Brücken und KronenNur feste Zuschüsse

■ Änderungen beim Zahnersatz 1998

In den 70er Jahren gab es Kronen und Brücken noch zum Nulltarif; als die Ausgaben anstiegen, mußten die Patienten sich daran beteiligen. Die Kosten für die gesetzlichen Krankenkassen explodierten trotzdem. Allein für Zahnersatz (Labor und Zahnarzthonorar) gaben sie im vergangenen Jahr 21 Milliarden Mark aus. Einen weiteren Anstieg will der Bundesgesundheitsminister mit den neuen Regelungen verhindern.

Ab 3. Januar 1998 erhalten Jugendliche, die nach dem 1. Januar 1979 geboren sind, keine Zahnersatzleistungen mehr. Es sei denn, sie verlieren ihre Zähne bei einem Unfall.

Da der Patient bei Zahnersatz einen direkten Vertrag mit dem Dentisten abschließt, hat er das Recht, sich noch einen zweiten Kostenvoranschlag einzuholen. Doch aufgepaßt, manche Zahnärzte wollen ihn nicht kostenlos erstellen. Wenn der Patient also sagt, es gehe ihm um eine sogenannte Zweitmeinung, muß er damit rechnen, daß der Zahnarzt ihm für den Kostenvoranschlag Geld abverlangt.

Die Kassen zahlen nur feste Zuschüsse. Darüber hinausgehende Kosten muß der Patient selbst übernehmen. Dies gilt auch für Versicherte, die unter die Härtefallregelung fallen, also von der Zuzahlungspflicht für Medikamete befreit sind.

Der Zahnarzt berechnet alle Aufwendungen für Zahnersatz nach der Gebührenordnung für Zahnärzte, die bislang nur für Privatversicherte galt. So kann es etwa bei einer Krone zu unliebsamen Überraschungen kommen. Zahlte der Patient bislang zu einer kunststoffverblendeten Krone 214 Mark hinzu, erhöht sich sein Anteil auf 244 Mark. Wünscht er statt des Plastiküberzugs eine Keramikverblendung, erhält er noch nicht einmal den Anteil für den Kunststoff; die Kasse zahlt nur einen Festzuschuß für den Kronenrohling. Eine Keramikkrone dürfte so mit etwa 370 Mark zu Buche schlagen. Der Dentist hat das Recht, nicht nur die Mehrkosten für das Material zu berechnen, er kann auch ein erhöhtes Honorar verlangen.

Künftig haben auch Erwachsene Anspruch auf Individualprophylaxe. Jedoch zahlen die Kassen im Regelfall nur eine kleine Grundbehandlung, zu der die Entfernung des Zahnsteins gehört.

Für Kinder bis zum 6. Lebensjahr werden die Früherkennungsuntersuchungen auch auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten ausgeweitet.

Bei Streitigkeiten wird es nicht mehr möglich sein, die zahnärztliche Arbeit durch einen Gutachter der Krankenkassen prüfen zu lassen. Bei Differenzen um die Qualität des Zahnersatzes müssen Patienten künftig ein ziviles Schadenersatzverfahren anstrengen. Vom Verfahren im Kassen-Gutachten wurde im vergangenen Jahr immerhin in 44.157 Fällen Gebrauch gemacht.

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