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NPD-Verbotsverfahren in KarlsruheVölkische Ideologie gerügt

Das Gericht prüft die Vorstellungen einer rein deutschen „Volksgemeinschaft“ als Argument für ein Verbot. Das Urteil wird für den Sommer erwartet.

NPD-Wahlkampf in Hamburg, 2015. Foto: dpa

Karlsruhe taz | Die NPD steht mit ihrer Vorstellung einer ethnisch homogenen Volksgemeinschaft im Widerspruch zur „freiheitlich demokratischen Grundordnung“. Das zeichnete sich am dritten Tag des NPD-Verbotsverfahrens am Bundesverfassungsgericht ab.

Der Bundesrat hatte 2013 beantragt, die NPD zu verbieten. Das wichtigste Argument richtete sich gegen die NPD-Konzeption, dass Volksherrschaft eine „Volksgemeinschaft“ voraussetze. Die Menschenwürde sei bei der NPD kein Wert an sich, sondern verwirkliche sich vor allem in der Volksgemeinschaft. Wie die NSDAP habe die NPD einen „rassisch geprägten“ Begriff der Volksgemeinschaft, so der Rechtsvertreter des Bundesrats, Christoph Möllers. Die NPD wolle letztlich alle Nichtdeutschen aus Deutschland vertreiben. Selbst bereits eingebürgerte Migranten hätten kein sicheres Bleiberecht in Deutschland.

Doch die NPD hatte gemerkt, dass es den Richtern auf diesen Punkt ankommt und versuchte jeweils verfassungsrechtlich korrekt zu antworten. „Auch wenn die NPD sich durchgesetzt hat, können Ausländer im Einzelfall nach Ermessen eingebürgert werden“, erklärte der NPD-Vorsitzende Frank Franz. Auch bisher vollzogene Einbürgerungen würden nicht rückgängig gemacht, ergänzte der NPD-Chefideologe Jürgen Gansel. „Alle deutschen Staatsbürger haben gleiche Rechte“, betonte Franz, „und zur Volksgemeinschaft gehören alle deutschen Staatsbürger“ – also auch die eingebürgerten, nicht nur die Abstammungsdeutschen.

Die Richter zeigten sich aber skeptisch. „Die Botschaft höre ich wohl“, sagte Richter Herbert Landau, „allein mir fehlt der Glaube.“ Präsident Andreas Voßkuhle sah eine „Spannungslage“ zwischen Programm und Karlsruher Äußerungen der NPD. Richter Ulrich Maidowski verwies auf das NPD-Parteiprogramm, in dem Überfremdung „mit oder ohne Einbürgerung“ abgelehnt werde.

Vorgehalten wurde der NPD auch, dass sie Deutsche und Ausländer in Schulen trennen wolle. Außerdem sollen Deutsche und Ausländer getrennte Sozialversicherungssysteme erhalten.

Sechs Wochen für Argumente

Das Karlsruher Verfahren läuft nach Beendigung der dreitägigen mündlichen Verhandlung auf ein Verbot hinaus. Am ersten Tag war die NPD mit dem Antrag gescheitert, den Verbotsantrag wegen Verfahrenshindernissen abzubrechen. Sie konnte weder belegen, dass ihre Verteidigungsstrategie vom Staat ausspioniert wurde, noch dass die Belege für ihre Verfassungswidrigkeit von V-Leuten stammen. Am zweiten Tag zeigte sich, dass Karlsruhe als Voraussetzung für ein Verbot nicht verlangen wird, dass die NPD eine „konkrete Gefahr“ für die Demokratie sein muss.

Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird erst im Sommer gerechnet. Präsident Voßkuhle räumte der NPD noch eine sechswöchige Frist ein, um neue Argumente vorzubringen. Er reagierte damit auf die Kritik, die NPD habe sich nicht richtig auf den Prozess vorbereiten können.

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2 Kommentare

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  • Es wäre schlimm, wenn das BVerfG einen kruden Rechtspositivismus bemühen muss.

  • Instrumentalisierung und geistige Brandstiftung der NPD für NSU weiss das Bundesverfassungsgericht davon?

     

    Das Terrortrio der NSU wurde in ihren Jugendjahren maßgeblich von der Ideologie der NPD geprägt. Sie waren vor ihrem Untertauchen wiederholt dabei, wenn die NPD demonstrierte und dort oft in der Nähe der Spitzenfunktionäre. Nach ihrem Untertauchen hatten die drei insgesamt zu neun NPD-Spitzenfunktionären direkten oder mittelbaren Kontakt. Immer wieder gab es Hilfen aus der Szene – von logistisch über materiell bis waffentechnisch. Viele Indizien sprechen dafür, dass der NSU, insbesondere zu Beginn des Untertauchens, ohne diese Unterstützung nicht hätte existieren können. Und das könnte für ein neuerliches Verbotsverfahren der NPD von Bedeutung sein.

     

    Das allein muss schon für den Verbot der NPD reichen!