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Militärdienstverweigerer aus SyrienZwischenerfolg vor dem EuGH

Eine Expertin plädiert dafür, dass Menschen Asyl erhalten, die vor dem Kriegsdienst in Syrien fliehen. Das Bamf hatte zuletzt anders entschieden.

Krieg in Syrien: Asyl in der EU für alle, die nicht auf Seiten von Assad mitmachen wollen? Foto: reuters

Karlsruhe taz | Syrische Militärdienstverweigerer sollten in Europa Asyl erhalten können. Dafür plädierte Generalanwältin Eleanor Sharpston am Donnerstag in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH).

Konkret ging es um den Fall eines heute 31-jährigen Syrers. Er hatte nach Abschluss des Studiums sein Heimatland verlassen und war 2015 nach Deutschland geflüchtet. Er wollte damit dem Militärdienst entgehen, denn er befürchtete, dass er im syrischen Bürgerkrieg gezwungen sein werde, Kriegsverbrechen zu begehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte den Asylantrag des Syrers jedoch ab. Er sei in der Heimat nicht politisch verfolgt gewesen. Der Mann erhielt in Deutschland zwar „subsidiären Schutz“, klagte wegen der Nachteile beim Familiennachzug aber auf einen vollen Asylstatus.

Auf Vorlage des Verwaltungsgerichts Hannover landete der Fall beim EuGH, denn das deutsche Asylrecht beruht vor allem auf EU-Richtlinien. Die unabhängige Generalanwältin Sharpston bereitet mit ihrem Gutachten das Urteil vor. Anders als der Name es vermuten lässt, ist die Position der Generalanwälte des EuGH nicht mit denen der Staatsanwälte vor nationalen Gerichten vergleichbar. Stattdessen unterbreiten sie einen unabhängigen Vorschlag für ein urteil, dem die Richter des EuGH oft folgen.

Sharpston kommt zum Schluss, dass die Verweigerung des Militärdienstes in einer Situation wie in Syrien durchaus als asylrelevante „politische Überzeugung“ eingestuft werden könne. Aus ihrer Sicht komme es aber immer auf den Einzelfall an.

Falls der EuGH in einigen Wochen Sharpston folgt, dürfte das die Asylchancen für syrische Militärdienstverweigerer deutlich erhöhen. Die letzte Entscheidung läge aber immer bei nationalen Gerichten.

(Az.: C-238/19)

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