Miethai und Co: Zinsen
Bezahlen bei Verzug ■ Von Andree Lagemann
Am 1.5.2000 trat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft. Es soll insbesondere Handwerker und kleine Baufirmen vor Liquiditätsschwierigkeiten durch zögerliche Zahlungsgewohnheiten ihrer Kunden schützen. So sollen verspätete Zahlungen durch einen hohen Verzugszinssatz, der zur Zeit 9,26 % beträgt, wirtschaftlich bestraft werden.
Bereits nach der bisherigen Gesetzeslage muss der Mieter Verzugszinsen bezahlen, wenn er nicht pünktlich am Monatsende bzw. spätestens am 3. Werktag eines Monats seine monatliche Miete gezahlt hat. Ab dem folgenden Tag – also ab dem 1. des Folgemonats bzw. ab dem 4. Tag des gleichen Monats sind somit Verzugszinsen zu leisten. Deren Höhe beträgt allerdings nicht mehr wie bisher nur 4 Prozent, sondern liegt 5 Prozent-Punkte oberhalb des sog. Basiszinssatzes ( § 288 BGB). Dieser betrug am 1.1.2000 2,68 %, am 1.5.00 3,42 und liegt derzeit 4,26 %, so dass zur Zeit ein Verzugszinssatz in Höhe von 9,26 % anzusetzen ist.
Für andere Geldforderungen, etwa Betriebskostennachforderungen gilt seit dem 1.5.00 gem. § 284 III BGB, dass der Mieter 30 Tage nach Fälligkeit der Forderung und Zugang einer (Betriebskostenab)rechnung automatisch in Verzug gerät und entsprechende Zinsen zu zahlen hat. Eine Mahnung ist nicht mehr nötig. Aufforderungen, wonach die Nachforderung innerhalb von 10 oder 14 Tagen zu begleichen ist, können somit vernachlässigt werden. Es bleiben vielmehr 30 Tage Zeit, die Abrechnung zu überprüfen und nötigenfalls die Belege beim Vermieter einzusehen. Wer bisher seine Rechnungen nicht gleich beglichen, sondern erst auf eine Mahnung hin geleistet hat, sollte sich den Posteingang der Abrechnung notieren, um die 30-tägige Frist nicht zu versäumen.
Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern , Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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