Miethai & Co.: Nur bei Gefahr
Hausfriedensbruch durch den Vermieter ■ Von Dirk Dohr
Generell gilt: Wer unerlaubt in eine Mietwohnung eindringt oder dort verweilt, obwohl er zum Verlassen aufgefordert wurde, begeht Hausfriedensbruch und kann nach Stellen eines Strafantrages durch die Mieterin nach §123 StGB bestraft werden.
Auch ein Vermieter kann daher in seinem eigenen Hause Hausfriedensbruch begehen, wenn er nämlich gegen den Willen der MieterIn in die Wohnung eindringt. Auch wenn der Vermieter ohne Wissen der MieterIn mit einem Zweitschlüssel die Mietwohnung betritt, ist dies Hausfriedensbruch.
Ausnahmsweise besteht je-doch ein Recht, die Wohnung zu betreten, wenn dies zur Gefahrenabwehr oder zur Feststellung der Notwendigkeit von Instandsetzungsarbeiten notwendig ist. Sollte sich eine solche Notwendigkeit ergeben, daß z.B. aufgrund einer Gefahrensituation die Wohnungstür geöffnet werden muß, steht dieses Recht primär der Polizei und der Feuerwehr zu.
Jedoch kann im Einzelfall auch einer Privatperson dieses Recht zum Eindringen in eine fremde Wohnung zustehen. So darf bzw. muß jede anwesende Person im Falle eines Feuers in dem Haus die Wohnungstür einer nicht anwesenden MieterIn gewaltsam öffnen, wenn die Vermutung besteht, daß aus der Wohnung Personen vor den Flammen gerettet werden müssen.
Ähnliches gilt z.B. für einen Wasserrohrbruch in der Wohnung, der droht, größeren Schaden in den Wohnungen anzurichten. In diesen Fällen ist selbstverständlich auch der Nachbar oder der Vermieter berechtigt, die Wohnungstür zu öffnen.
Trotzdem kann es auch in diesen Fällen sinnvoll sein, die Polizei oder die Feuerwehr in Kenntnis zu setzen, damit diese nach Beseitigung der Gefahr die Wohnungstür provisorisch durch das Anbringen eines Siegels vor unbefugtem Betreten sichern kann.
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