Miethai & Co: Der Teppich
Bei Auszug liegenlassen? ■ Von Sylvia Sonnemann
Verlegt die Mieterin bei Einzug selbst einen Teppichboden, so muß sie diesen bei Auszug selbstverständlich entfernen. Ist der Boden verklebt worden, so haftet die Mieterin für Schäden, die bei der Entfernung entstehen. Keinen Schadenersatz muß sie hingegen leisten, wenn die Verlegung des Teppichbodens eine Kürzung der Türblätter nötig machte. Wurde bei Einzug der verklebte Teppichboden von der Vormieterin übernommen, so ist es in der Rechsprechung umstritten, ob sie zur Entfernung des Teppichs und ggf. zum Schadenersatz verpflichtet ist.
Das Landgericht Mainz entschied, daß der Nachmieter ohne eine ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Vermieter, er werde den ursprünglichen Zustand bei Auszug wiederherstellen, nicht für Schäden aufkommen muß, die durch das Jahre vor seinem Einzug erfolgte Verkleben des Teppichbodens entstanden sind (WM 1996, 759).
Ist der Teppichboden vom Vermieter mitvermietet worden, so ist es die Pflicht des Vermieters, diesen bei Bedarf zu erneuern. Feste Fristen gibt es hierfür zwar nicht, da es auf die Qualität des Teppichs und den Zuschnitt der Wohnung ankommt, jedoch wird im Regelfall eine etwa 10jährige Lebensdauer angenommen. Ist der Teppich übermäßig abgenutzt und weist z.B. Rotwein- oder Brandflecken auf, so haftet die Mieterin grundsätzlich für den entstandenen Schaden.
Allerdings muß sich der Vermieter einen Abzug „neu für alt“ gefallen lassen und kann für einen notwendigen Austausch zum Beispiel nach fünf Jahren nur noch die Hälfte der Anschaffungskosten als Schaden beanspruchen. Der Vermieter darf im Mietvertrag bestimmen, daß die Mieterin bei Auszug den Teppich reinigt. Es kann ihr jedoch nicht vorgeschrieben werden, daß dieses durch einen Fachhandwerksbetrieb zu geschehen hat.
Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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