Miethai & Co: Kaution
Verzinsen oder nicht? ■ Von Christiane Hollander
In §550 b BGB ist geregelt, dass die Mietsicherheit (Kaution) vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen und bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen ist. Die Zinsen stehen den MieterInnen zu und erhöhen die Mietsicherheit, was bedeutet, zu den Zinsen werden auch die Zinseszinsen hinzugerechnet. Hat der Vermieter die Kaution zu einem höheren Zinssatz angelegt, muss er die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen auszahlen.
Ausgenommen von der Verzinsungspflicht sind nach § 550 b Abs.4 BGB (unverständlicherweise) Mietverhältnisse in Studenten- und Jugendwohnheimen. Da das Gesetz erst am 01.01.1983 in Kraft getreten ist, sind Mietverhältnisse, die vor 1983 geschlossen wurden, von der Regelung nicht direkt umfasst. Tatsächlich war die Rechtsprechung schon vor 1983 überwiegend davon ausgegangen, dass der Vermieter im Zweifel zur verzinslichen Anlage einer Barkaution verpflichtet war (BGH, NJW 1982, 2186). Entschieden wurde das für Fälle, in denen keine Regelung getroffen worden war.
Allerdings war es in den Formularmietverträgen üblich, die Verzinsung der Kaution auszuschließen. Wie jüngst noch einmal vom Landgericht München (WM 1999, 515) bestätigt, ist eine solche Klausel unwirksam, und der Vermieter muss die Kaution nebst Zinsen zurückgeben. Ist die Verzinsung der Kaution in den Altverträgen ausdrücklich und als Einzelvereinbarung ausgeschlossen worden, entfällt die Verpflichtung zur Auskehrung der Zinsen.
Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 43 39 40
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