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„Mehmet“ darf zurück

Bayrischer Verwaltungsgerichtshof verweist auf EU-Türkei-Vertrag. Keine konkrete Gefahr weiterer Gewalt

MÜNCHEN ap ■ Der als jugendlicher Serienstraftäter bundesweit als „Mehmet“ bekannt gewordene Jugendliche darf nach München zurückkehren. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte gestern, es könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass ‚Mehmet‘ sein früheres Verhalten nach Rückkkehr in das Bundesgebiet fortsetzen“ werde.

Der Junge war vor drei Jahren als 14-Jähriger in die Türkei abgeschoben worden. Er war mit einer Serie von Gewaltdelikten aufgefallen und verurteilt worden. Die Stadt München verweigerte ihm darauf die Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung – zu Unrecht, wie der Verwaltungsgerichtshof jetzt entschied. Als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers habe „Mehmet“ nach dem europäisch-türkischen Assoziationsvertrag ein Aufenthaltsrecht.

Gegen das Urteil kann die Stadt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen. Eine Revision ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu.

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