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Kurzfristige Änderungen vor der WahlKompliziertes Wählen

Am 23. Februar ist Wahltag für alle volljährigen Ber­li­ne­r:in­nen mit Staatsangehörigkeit. Die Berliner Bürokratie erschwert einigen das Wählen.

Wählen kann, für einige etwas schwieriger werden Foto: IMAGO/ EHL Media

Berlin taz | Wer darf eigentlich in Berlin zur Bundestagswahl am 23. Februar wählen? Das Gesetz sagt eindeutig: jede und jeder, der oder die mindestens 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und in Berlin gemeldet ist. Aber: Ist das auch praktisch so?

Nach Angaben der Senatsinnenverwaltung wurden die Wählerverzeichnisse auf Basis der Meldedaten vom 12. Januar erstellt. Für alle, bei denen sich diese Daten danach noch ändern, könnte es also Schwierigkeiten geben.

Einfach sei es noch, wenn jemand am 12. Januar noch 17 Jahre alt war, am Wahltag allerdings volljährig und damit wahlberechtigt ist. Eine solche Änderung sei vorhersehbar, sodass die Namen der jüngsten Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis berücksichtigt werden, sagte Sabine Beikler von der SPD-geführten Innenverwaltung auf Anfrage der taz. Probleme sind hier demnach nicht zu erwarten.

Wer vor Wahlen umzieht oder neu eingebürgert wurde, muss mit Komplikationen beim wählen rechnen

Komplizierter wird es da schon bei Menschen, die nach dem 12. Januar umziehen. Oder die dies vorher getan haben, sich aber bis zum 12. Januar nicht ummelden konnten, weil man in Berlin wochenlang auf einen Termin beim Bürgeramt wartet. „Wahlberechtigte werden grundsätzlich in das Wählerverzeichnis desjenigen Wohnorts eingetragen, in dem sie am 12. Januar gemeldet waren“, sagt Beikler der taz. Sie könnten in diesem Wahllokal dann auch wählen, selbst wenn sie die Wahlbenachrichtigung unter dieser Anschrift nicht mehr erreicht.

„Melden sich Wahlberechtigte nach diesem Stichtag an einem anderen Wohnort an, können sie dort grundsätzlich nur wählen, wenn sie bis zum 2. Februar einen Antrag auf Eintragung in das dortige Wählerverzeichnis stellen“, stellt Beikler klar.

Noch komplizierter wird es für Menschen, die nach dem 12. Januar, aber vor dem Wahltag eingebürgert wurden oder werden. Wegen der hohen Einbürgerungszahlen könnte das immerhin mehrere Tausend Menschen betreffen. Beikler verspricht, dass auch sie ihr Wahlrecht ausüben können, schränkt aber ein: „Maßgeblich dafür ist die rechtzeitige Eintragung ins Wählerverzeichnis.“ Das werde bis zum 21. Februar aktualisiert. „Die Wahlbenachrichtigungen werden regulär bis zum 2. Februar 2025 zugestellt. Eingebürgerte, die bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben oder erst danach eingebürgert wurden, sollten sich vorsorglich mit ihrem zuständigen Bezirkswahlamt in Verbindung setzen.“

Dann folgt aber das nächste Problem: Bei der Einbürgerung erhält man lediglich eine Einbürgerungsurkunde. Die enthält kein Foto und reicht damit nicht aus, um sich im Wahllokal ausweisen zu können. Dazu muss man einen Pass oder Personalausweis beim Bürgeramt beantragen – was Wochen dauern kann. Auch Beikler weist darauf hin, dass man sich beim Wählen ausweisen muss. Wer noch kein deutsches Ausweisdokument hat, „kann dies zum Beispiel auch mit einem ausländischen Pass, einem Führerschein oder einem anderen amtlichen Ausweisdokument“ tun. Es gibt also viel Verwirrungsstoff für ehrenamtliche Wahlhelfer.

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1 Kommentar

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  • In anderen Ländern ist die Eintragung in das Wahlregister viel komplizierter. Zumindest für 99,9% der Wähler ist das Verfahren in Deutschland komfortabel.