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Krankenschwester vor GerichtBetriebsrätin schlägt Privatklinik

Das Arbeitsgericht stimmt der Kündigung einer Krankenpflegerin nicht zu. Der Arbeitgeber hatte ihr vorgeworfen, als Betriebsrätin betrogen zu haben.

Anja C. bekam viel Solidarität. Hier bei einer Kundgebung vor der Klinik Foto: Nino Davids

Hamburg taz | Zu viel zu arbeiten ist doch kein Kündigungsgrund – auch nicht, wenn die Arbeitsstunden für den Betriebsrat draufgehen. Das hat das Arbeitsgericht nun festgestellt. Die Richterin gab damit der Krankenpflegerin Anja C. recht, die sich gegen ihren Arbeitgeber, die Privatklinik Fleetinsel, hatte verteidigen müssen.

Der Konzern Atos, der die Klinik betreibt, hatte ihr vorgeworfen, Tätigkeiten für den Betriebsrat außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit verrichtet und dabei auch noch betrogen zu haben. Aufgrund des Schichtbetriebs und der Arbeitsabläufe in der Klinik, hatte sie Tätigkeiten für den Betriebsrat häufig außerhalb der regulären Arbeitszeiten an Feiertagen und Wochenenden erledigt.

Die Konzernführung leitete daraus den Vorwurf des Betrugs und der Erschleichung von Arbeitsbefreiung ab, da C. „Zeiten für Betriebsratsarbeit vorgetäuscht hat, die sie tatsächlich nicht (…) geleistet hat“ – so schrieben es die von Atos beauftragten An­wäl­t*in­nen dem Gericht.

Sie forderten die Richterin auf, C.s Kündigung zuzustimmen. Eine solche gerichtliche Zustimmung braucht eine Arbeitgeber*in, um einer Betriebsrätin zu kündigen, wenn der Betriebsrat – wie in diesem Fall – die Zustimmung verweigert. Die Richterin wies den Antrag jedoch mit der Begründung ab, der Klinikkonzern habe keine Belege liefern können für die harten Vorwürfe.

Be­triebs­rä­t*in­nen nicht unter Generalverdacht

Nicht einmal für einen hinreichenden Verdacht sah die Richterin gute Gründe. „Natürlich ist der Zeitaufwand für außerhalb der Arbeitszeit getätigte Betriebsratstätigkeit für die Arbeitgeberin schwer zu überschauen“, schrieb sie in ihrem Beschluss. „Dies kann aber nicht dazu führen, dass Betriebsräte sich einem Generalverdacht der Täuschung aussetzen.“ Auch Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen seien nicht per se verdächtig.

Der Klinikkonzern hat nun noch bis Mitte Mai die Möglichkeit, Beschwerde gegen das Urteil einzulegen. C. ist erleichtert: „Ich freue mich über die Bestätigung, alles richtig gemacht zu haben“, sagte sie. Sie habe es irritierend gefunden, dass ihr Arbeitgeber annahm, sie habe bei den Arbeitszeiten betrogen. Offenbar habe der Konzern ein Problem damit, nicht bestimmen zu können, wann die Be­triebs­rä­t*in­nen ihrer Arbeit nachgingen.

Auch der Verteidiger Simon Dilcher freut sich über den Erfolg. „Es ist gut, dass die Arbeitgeber mit ihrem Versuch, eine unbequeme Betriebsrätin loszuwerden, nicht durchkommen“, sagt er.

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3 Kommentare

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  • Dieser Betriebsrats-Irsinn in D ist schon lustig. In der Schweiz lachen sich alle schlapp über diese Deutsche Eigenheit und den Kündigungsschutz....

    Bedeutet das dass ein BR Mitglied am WE am See sitzen kann und die Zeit als Arbeitszeit abrechnen kann? Kann ja keiner nachweisen was man so gemacht hat....

  • Und - ist die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Behinderung der Betriebsratsarbeit schon involviert?

    BetrVG § 119: "Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft ... wer ... die Tätigkeit des Betriebsrats ... behindert oder stört."



    Denn darum geht es hier ja ganz offenbar.

  • Glückwunsch - wie anders?!