Kommentar: Koexistenz ist nicht organisierbar
Der Entwurf zum neuen Gentechnikgesetz eröffnet einen rechtsfreien Raum, in dem durch "private Absprachen" Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden können.
D er Entwurf des neuen Gentechnikgesetzes von Landwirtschaftsminister Seehofer ist besser als sein Vorgänger vom Frühjahr. Die SPD hat der Union, die beim Thema Gentechnik auf dem Acker regelmäßig in ein Innovationsdelirium verfällt, offenbar so manches ausgeredet. Vor allem der Seehofer-Plan, eine gentechnische Verschmutzung bis zu 0,9 Prozent als grundsätzlich nicht haftungsrelevant zu tolerieren, scheint vom Tisch.
Auch das Standortregister, das detailliert jede Fläche aufführt, auf der Gentechnikpflanzen angebaut werden, soll nun beibehalten werden. Bei den vorgeschriebenen Abstandsflächen von Genmais zu herkömmlichen Maispflanzen ist ebenfalls Bewegung auszumachen. Noch bleiben jedoch gravierende Mängel. Dazu gehört vor allem, dass das Gesetz einen rechtsfreien Raum eröffnet, in dem durch "private Absprachen" Sicherheitsmaßnahmen außer Kraft gesetzt werden können. Klar ist auch, dass weder 150 noch 300 Meter Abstand zwischen gentechnisch veränderten und konventionellen beziehungsweise ökologischen Maisfeldern genügen, um gentechnische Verunreinigungen zu verhindern.
Der aktuelle Entwurf spiegelt vor allem eines wider: Ratlosigkeit. Offenbar wurde der Regierung klar, dass die Vereinbarung, den großflächigen Anbau von Gentechnikpflanzen zu forcieren, nur durch massive Einschränkungen demokratischer Grundrechte realisiert werden kann. Wahlfreiheit, Sicherung gentechnikfreier Erzeugung und Transparenz wären mit dem vorgesehenen Regelwerk unmöglich geworden. Dies war der Regierung wohl rechtlich zu heikel. Leider bleiben daher zahllose Fragen, wie das Nebeneinander von Gentechnik-Landwirtschaft und jenen 99,9 Prozent der deutschen Bauern, die gentechnikfrei produzieren wollen, funktionieren soll, unbeantwortet. Letztlich gibt die Regierung zu, dass Koexistenz nicht organisierbar ist, und überlässt die Klärung aller strittigen Fragen den Gerichten.
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