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■ KommentarSimons Frechheit

Das Berliner Wahlgesetz ist eindeutig: Wer in landeseigenen- oder mehrheitlich von ihm dominierten Unternehmen Geschäftsführer ist, kann nicht zugleich Parlamentarier sein. Der CDU-Abgeordnete und Gehag-Vorständler Simon sah das anders und klagte vor dem Landgericht. Deren Richter schlossen sich Simons Sichtweise weitgehend an und fragten beim Bundesverfassungsgericht an, ob das Berliner Wahlgesetz nicht mit dem Grundgesetz in Widerspruch stehe. Zwar hat Karlsruhe nun den Vorlagebeschluß des Landgerichts für „unzulässig“ erklärt – unter anderem, weil es nur mangelhaft die Grundrechtsverletzungen begründet hatte. Abgesehen von dererlei juristischen Finessen hat Karslruhe aber in seiner Ablehnungsbegründung das Berliner Wahlgesetz gestärkt.

Ausdrücklich stellten die Richter fest, daß die Unvereinbarkeit von Mandat und Vorstandsposten dem „parlamentsrechtlichen Zweck“ dient, „Interessenskollisionen“ zu „verhüten“. Ein solcher Konflikt ist im Fall Simon unausweichlich: Als Parlamentarier entscheidet er mit über den öffentlichen Wohnungsbau. Nun hatten Simon und das Landgericht aber erklärt, Berlin könne faktisch keinen „beherrschenden Einfluß“ auf die Gehag ausüben – weil im neunköpfigen Gehag-Aufsichtsrat nur vier Landesvertreter sitzen. Man darf gespannt sein, wie das Landgericht nun bei der noch ausstehenden Entscheidung solche Interpretationen würdigt. Severin Weiland

Siehe Bericht Seite 33

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