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Kommentar zum Blutspender-Urteil Aufs Sexualverhalten kommt's an

Christian Rath

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Christian Rath

Laut EuGH kann ein Ausschluss schwuler und bisexueller Männer vom Blutspenden gerechtfertigt sein. Das ist stigmatisierend, ungerecht und unsinnig.

D er generelle Ausschluss von homo- und bisexuellen Männern vom Blutspenden ist nicht zu rechtfertigen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Frage jetzt zwar nicht abschließend entschieden, aber er hat deutlich auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip hingewiesen. Wenn es andere geeignete Mittel gibt, um die Sicherheit von Blutkonserven zu sichern, dann ist ein genereller Ausschluss von Männern, die Sex mit Männern hatten, unzulässig.

Zwar ist nicht jede Ungleichbehandlung eine rechtswidrige Diskriminierung. Wenn das Risiko bei schwulen Blutspendern stets deutlich höher wäre als bei sonstigen Blutspenden, dann wäre die Ungleichbehandlung gerechtfertigt. Denn wenn es um die Gesundheit geht, muss der Anspruch auf Gleichbehandlung zurücktreten.

Das Blut von schwulen und bisexuellen Männern ist aber nicht aus biologischen Gründen gefährlicher. Es gibt nur ein statistisch höheres Risiko, dass sich Mitglieder aus dieser Gruppe mit HIV infizieren. Für viele Schwule und bisexuelle Männer gilt dieses Risiko aber nicht - weil sie Kondome benutzen oder nur einen (monogamen) Partner haben oder sogar sexuell enthaltsam leben. Entscheidend ist also im Zweifel das jeweilige konkrete Sexualverhalten, nicht die sexuelle Orientierung.

Nach dem Sexualverhalten kann man aber genauso fragen wie heute nach der sexuellen Orientierung. Unehrliche Antworten sind zwar nie auszuschließen. Aber auch heute gibt es (zum Glück) keinen Eintrag im Ausweis, ob jemand homosexuell ist.

Wenn es also ohnehin auf die Ehrlichkeit der Blutspender ankommt, dann wird eine einsichtige Regel sicher eher akzeptiert werden als ein genereller Ausschluss, den viele Betroffene schon lange als ungerecht und stigmatisierend empfinden.

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Christian Rath

Christian Rath Rechtspolitischer Korrespondent

Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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