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Kommentar Zwangsbehandlung PsychiatrieDie Rechte der Patienten

Wolfgang Löhr
Kommentar von Wolfgang Löhr

Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass psychisch Kranken besonderer Schutz zusteht. Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, eine Regelung zu finden. Das ist gut so.

D ie Kehrtwende des Bundesgerichtshofs bei der Beurteilung der Zwangsbehandlung nicht einwilligungsfähiger und unter Betreuung stehender Psychiatriepatienten war überfällig. Schon die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung stellt einen tiefen Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen dar. Die medikamentöse Zwangsbehandlung ist nicht weniger einschneidend, geht sie doch oftmals mit einer Veränderung der Persönlichkeit her.

Bisher konnten Medikamente auch gegen den Wille des Patienten verordnet werden. Lediglich der Betreuer musste einverstanden sein. Es gibt leider zahlreiche Berichte darüber, wie diese Allmacht missbraucht wurde. Denn einige Ärzte und Betreuer handeln nicht immer im Sinne des Patienten. Und sei es nur, dass ein unruhiger Patient „stillgelegt“ werden soll, weil es an Pflegekräften fehlt.

Dem hat der BGH jetzt ein Ende gesetzt. Das Gericht stellt klar, dass unter Betreuung stehenden „hilflosen“ Psychiatriepatienten bei der Behandlung ein besonderer Schutz zusteht. Solange dieser Schutz nicht gewährleistet ist, dürfen sie nicht mehr gegen ihren Willen mit Medikamenten behandelt werden.

Bild: taz
Wolfgang Löhr

ist Wissenschaftsredakteur der taz.

Das bedeutet jedoch nicht das Ende von Zwangsbehandlungen überhaupt, wie einige Ärzte sogleich befürchten. Wenn ein Menschenleben in Gefahr ist, dürfen auch weiterhin Medikamente verabreicht werden.

Der Gesetzgeber ist jetzt gefordert, schnell ein Verfahren festzulegen, wie künftig bei der Zwangsbehandlung die Patientenrechte gewährleistet werden können. Etwa durch die Einschaltung eines Gerichts, bei dem zwingend ein Anwalt die Interessen des Patienten vertritt. Die Gesundheitspolitiker hätten eine solche Regelung schon vor Jahren auf den Weg bringen müssen. Jetzt werden sie unter Zugzwang gesetzt. Das ist auch gut so.

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Wolfgang Löhr
Redakteur
Jahrgang 1955, war von 1993 bis Ende 2022 Wissenschaftsredakteur der taz. Er hat an der FU Berlin Biologie studiert. Vor seinem Studium hatte er eine Facharbeiterausbildung als Elektromechaniker gemacht, später dann über den zweiten Bildungsweg die Mittelere Reife und am Braunschweig-Kolleg die allgemeine Hochschulreife nachgeholt.
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5 Kommentare

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  • S
    Sanna

    Hilfe!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    Ich habe meinen Sohn (16)in einem akuten seelischen Notfall leider in eine Psychiatrie gebracht.Nun wird er dort gegen seinen und meinen Willen festgehalten,er bekommt Zwangsmedikation.Heute,am vierten Tag,an dem er völlig lahmgelegt wurde und extreme Nebenwirkungen hat,total ausgeschaltet ist,entschied ich,ihn mitzunehmen.Ich bat um ein Arztgespräch-abgelehnt.

    Ich bat um die Unterlagen(Patientenakte)-abgelehnt.

    "Vielleicht nächste Woche"

    Ich bat um Verlegung in eine andere Klinik-abgelehnt.

    Als ich schriftlich haben wollte,dass ich mit der enormen Menge bewusstseinsverändernder Drogen nicht einverstanden bin und dass man den Hinweis auf die Herzschwäche meines Sohnes zur Kenntnis genommen hat,holte man die Polizei,obwohl ich meine Meinung absolut ruhig vorgebracht habe und plötzlich hatten außer der diensthabenden Ärztin,die vorher nicht verfügbar sein konnte,auch weitere 14 Pflegekräfte Zeit,anwesend zu sein und bei meiner unfreiwilligen

    "Alleinverabschiedung" Spalier zu stehen.

    Ich bekam unter Androhung von Gewalt (hätte dann durch die Beamten vollzogen werden sollen) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

    Ich wurde noch zu einer Zustimmung genötigt,fragte den Polizisten,ob er andernfalls den Willen der Ärztin mit Gewalt durchsetzen werde,-dieser antwortete,er könne zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Unwissenheit nur zu Gunsten der Klinik entscheiden,da hier der eine Wille gegen den anderen stehe und er so zunächst in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes davon ausgehen müsse,dass das Fachpersonal die kompetentere Entscheidung treffe.Also:JA!

    Wie freiwillig ist meine Zustimmung ?

    Wie bekomme ich das Kind dort bloß wieder heraus,bevor es kollabiert oder weiter ins Zombiekoma gebombt wird,so dass es weiter gelähmt,sprachunfähig und ... bleibt - mir fehlen gerade die Worte,um seinen furchtbaren Zustand zu beschreiben.??????????????????????

  • S
    Sanna

    Hilfe!

    Ich habe meinen Sohn (16)in einem akuten seelischen Notfall leider in eine Psychiatrie gebracht.Nun wird er dort gegen seinen und meinen Willen festgehalten,er bekommt Zwangsmedikation.Heute,am vierten Tag,an dem er völlig lahmgelegt wurde und extreme Nebenwirkungen hat,total ausgeschaltet ist,entschied ich,ihn mitzunehmen.Ich bat um ein Arztgespräch-abgelehnt.

    Ich bat um die Unterlagen(Patientenakte)-abgelehnt.

    "Vielleicht nächste Woche"

    Ich bat um Verlegung in eine andere Klinik-abgelehnt.

    Als ich schriftlich haben wollte,dass ich mit der enormen Menge bewusstseinsverändernder Drogen nicht einverstanden bin und dass man den Hinweis auf die Herzschwäche meines Sohnes zur Kenntnis genommen hat,holte man die Polizei,obwohl ich meine Meinung absolut ruhig vorgebracht habe und plötzlich hatten außer der diensthabenden Ärztin,die vorher nicht verfügbar sein konnte,auch weitere 14 Pflegekräfte Zeit,anwesend zu sein und bei meiner unfreiwilligen

    "Alleinverabschiedung" Spalier zu stehen.

    Ich bekam unter Androhung von Gewalt (hätte dann durch die Beamten vollzogen werden sollen) das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen.

    Ich wurde noch zu einer Zustimmung genötigt,fragte den Polizisten,ob er andernfalls den Willen der Ärztin mit Gewalt durchsetzen werde,-dieser antwortete,er könne zu diesem Zeitpunkt aus medizinischer Unwissenheit nur zu Gunsten der Klinik entscheiden,da hier der eine Wille gegen den anderen stehe und er so zunächst in Unkenntnis des genauen Sachverhaltes davon ausgehen müsse,dass das Fachpersonal die kompetentere Entscheidung treffe.Also:JA!

    Wie freiwillig ist meine Zustimmung ?

    Wie bekomme ich das Kind dort bloß wieder heraus,bevor es kollabiert oder weiter ins Zombiekoma gebombt wird,so dass es weiter gelähmt,sprachunfähig und ... bleibt - mir fehlen gerade die Worte,um seinen furchtbaren Zustand zu beschreiben.?

  • D
    daniel

    Ich selbst arbeite in einer Einrichtung für psychisch langzeit erkrankte oberstes gebot ist in der pflege die wüürde des menschen aufrecht zu erhalten aber was ist wenn ein psychisch kranker so abdreht das er auf andere menschen losgeht und medikamente verweigert und eine gefahr für patienten und pflege personal wird und die psychiatrie überfüült ist bin der meinung das allle einen beschluss für zwangs med und fixierungen bräuchten weil psychischkranke sind nich berechenbar und die einrichtung hat keine möglichkeit diese menschen zu fixieren oder einen beschluß vom gericht abzuwartenoder sollman abwarten bis was schlimmeres passiert z.b pflegepersonal oder patienten zusammmengeschlagen wird

  • UL
    Ulrich Lück

    Es ist einfach genial dieses Urteil. Die Umsetzung umstritten,denn es kippt die Macht der Versorgungssysteme. Ich kämpfe als Inklusionsbeauftragter BPE e.V. bis zu meinem Tod für die Durchsetzung der Rechte Psychisch Kranker. Die schlimmen Fälle leiden in Geschlossenen Anstalten nach BGB § 1906, manchmal ein Leben lang. Die moderne Art von T4 nach dem Geist von Dr.Mengele (Entschuldigung)

    Wer hört uns, wo fangen wir an, wer macht mit, wer gibt uns eine Assistens ? Aufschrei der Größten Behindertengruppe in Deutschland.

    Gruß Ulrich Lück

    Berater Persönliches Budget

  • RT
    rene talbot

    Der Kommentar zu der Entscheidung des BGH ist eingigermaßen entsetzlich, ignoriert er doch rundweg, was seit über einem Jahr in Gutachten Stellungnahmen udn Medienberichten GEGEN jede Regelung von Zwangsbehandlung vorgebracht wurde. Zusammengefasst hier nachzulesen:

    http://www.zwangspsychiatrie.de/kampagnen/zwangsbehandlung-illegal/

     

    Als ersten Hinweis sei hier nur die Denkschrift von http://www.die-BPE.de und anderen Verbänden der Betroffenen zitiert:

    Endlich:

    Das Bundesverfassungsgericht hat die gewaltfreie Psychiatrie verordnet!

     

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss 2 BvR 882/09 am 15.4.2011 das Startsignal für die Freiheit von institutionalisiertem Zwang und Gewalt in der Psychiatrie gesetzt.

     

    Hurra – darüber freuen wir uns!

     

    Die deutsche Psychiatrie entwickelte in psychiatrischer Hybris den Horror des systematischen Massenmords an ihren Gefangenen, der die Blaupause für die Verbrechen an den europäischen Juden, Sinti, Roma und Schwulen war und der bis 1949 andauerte. Unverändert wurde danach zwangsweise diagnostiziert und behandelt, eingesperrt und entmündigt. Nun hat das Bundesverfassungsgericht durch grundgesetzkonformes Urteilen allen legalisierten Zwangsbehandlungen in der Psychiatrie den Boden entzogen. Das ist das Signal dafür, dass in der BRD das gesellschaftliche Projekt einer Psychiatrie, die nur noch zwanglos und gewaltfrei betrieben wird, begonnen hat.* Deutschland hat sich damit weltweit an die Spitze einer Revolution der Gewaltfreiheit gesetzt, indem endlich, endlich das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gerade auch in der Institution Psychiatrie ausnahmslos anerkannt wird.

     

    Das Bundesverfassungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht auch Phantasien den Weg abgeschnitten, doch noch ein Gesetz zur neuerlichen Legalisierung psychiatrischer Zwangsbehandlungen schaffen zu können. In seinem Beschluss hat es für die Durchführung von Zwangsbehandlungen Bedingungen gesetzt, die es selbst für unerfüllbar erklärt. Zitat Abschnitt 61 des Beschlusses:

     

    cc) Über die Erfordernisse der Geeignetheit und Erforderlichkeit hinaus ist Voraussetzung für die Rechtfertigungsfähigkeit einer Zwangsbehandlung, dass sie für den Betroffenen nicht mit Belastungen verbunden ist, die außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen stehen. Die Angemessenheit ist nur gewahrt, wenn, unter Berücksichtigung der jeweiligen Wahrscheinlichkeiten, der zu erwartende Nutzen der Behandlung den möglichen Schaden der Nichtbehandlung überwiegt. Im Hinblick auf die bestehenden Prognoseunsicherheiten und sonstigen methodischen Schwierigkeiten des hierfür erforderlichen Vergleichs trifft es die grundrechtlichen Anforderungen, wenn in medizinischen Fachkreisen ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert wird (vgl. SAMW, a.a.O., S. 7; Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 ; s. auch Maio, in: Rössler/Hoff, a.a.O., S. 145 ). Daran wird es bei einer auf das Vollzugsziel gerichteten Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen, wenn die Behandlung mit mehr als einem vernachlässigbaren Restrisiko irreversibler Gesundheitsschäden verbunden ist (vgl. Garlipp, BtPrax 2009, S. 55 ; für die Unvereinbarkeit irreversibler Eingriffe mit der UN-Behindertenrechtskonvention Aichele/von Bernstorff, BTPrax 2010, S. 199 ; Böhm, BtPrax 2009, S. 218 ).

     

    Das Bundesverfassungsgericht erklärt also selbst: an einem “deutlich feststellbaren Überwiegen des Nutzens … wird es bei einer … Zwangsbehandlung regelmäßig fehlen”. Damit hat das Hohe Gericht ein unüberwindbares Hindernis für eine gesetzliche Regelung der Zwangsbehandlung aufgestellt.

     

    Welcher Gesetzgeber wird also jetzt noch versuchen wollen, Menschen eine Duldung der Verletzung ihres Körpers vorzuschreiben? Ein solches Ansinnen käme dem Versuch der Legalisierung von Folter gleich.

     

    Übrigens, trotz dieses richtungsweisenden Urteils kann man dem Hohen Gericht eine Kritik nicht ersparen, die allerdings angesichts der Unmöglichkeit einer gesetzlichen Regelung zur Legalisierung von Zwangsbehandlung nur noch von theoretischer Bedeutung ist: Der einzige zulässige Rechtfertigungsgrund für eine psychiatrische Zwangsbehandlung eines/r Einwilligungsunfähigen ist laut Urteil die Wiederherstellung deren/dessen Einwilligungsfähigkeit. Dadurch ergäben sich aber für einen Gesetzgeber folgende unlösbaren Aufgaben, für deren praktische Lösung das Bundesverfassungsgericht jedoch gesetzlich eindeutige und klare Verfahrensvorschriften vorgeschrieben hat:

     

    a) Wie soll festzustellen sein, ob jemand krankheitsbedingt in seinem Wollen so eingeschränkt ist, dass er/sie deshalb nicht zustimmen kann? Genauer: Aufgrund welcher Kriterien sollte nachgewiesen werden können, dass die Person nicht Gründe für ihre ablehnende Haltung hat, sondern dass diese Haltung durch eine Krankheit verursacht wird? Wie soll das zum Beispiel bei einer Person festgestellt werden, die krankheitsuneinsichtig ist, die Krankheit ableugnet, wie es am weitreichendsten durch das Bestreiten jeglicher Existenz von psychischer Krankheit erfolgt? Es müsste ja nachgewiesen werden können, dass diese aktuell geäußerte Überzeugung (Nichtexistenz von psychischer Krankheit) auf einer (hirnorganischen?) Erkrankung beruht.

    Wie sollte jemals derselbe Denkinhalt – hier das Bestreiten jeglicher Existenz von psychischer Krankheit – einmal geistesgesund z.B. von einem Psychiatrieprofessor vorgetragen werden können und ein andermal davon scharf abgegrenzt von einem Geisteskranken, der dadurch einwilligungsunfähig und zwangsbehandlungsbedürftig geworden sein soll?

     

    b) Wie soll festgestellt werden können, wann ein/e Betroffene/r ausreichend zwangstherapiert wurde, um wieder einwilligen zu können? Wie soll dafür der Zeitpunkt bestimmt werden, vor allem dann, wenn der/die Betroffene schweigt und so sein/ihr Inneres verhüllen sollte? Aus einem Schweigen kann ja nicht die Rechtfertigung einer fortgesetzten Körperverletzung konstruiert werden, denn das wäre die “stumpfe” Gewalt schlechthin.

     

    Dieser Aspekt ist aus folgenden Gründen besonders brisant

    c) Unterstellt, die Feststellungen von a) und b) wären sicher möglich, was ist dann, wenn der Betroffene nach der erzwungenen Wiedererlangung seiner Einwilligungsfähigkeit feststellt, dass er immer noch nicht weiter geheilt werden will und “Nein” sagt, weil er sein Recht auf Krankheit in Anspruch nehmen will? Was war denn dann seine vorherige Misshandlung? Eben doch eine unzulässige Körperverletzung, da er ja auch nun, im einwilligungsfähigen Zustand, immer noch nicht behandelt werden möchte. Also ergibt sich für die Behandelnden die Notwendigkeit, einen solchen Zustand gar nicht erst entstehen zu lassen, sondern so lange weiter zwangszubehandeln, bis der Betroffene schließlich „Ja“ sagt und eingesteht, dass er sich vorher geirrt habe. Dann, und nur dann, kann sich im Nachhinein der vorher angewendete Zwang als zulässige Körperverletzung erweisen.

     

    d) Diese Einbahnstraße, nur mit einem nachträglichen “Ja” das vorherige Vorgehen rechtfertigen zu können, macht also umgekehrt die Behandelnden zu den Gefangenen eines geschlossenen Systems, und eben gerade nicht abwägend und frei handelnd (sie werden dabei in einen tiefen Interessenkonflikt gestürzt, denn eigentlich soll ja, ohne Berücksichtigung der eigenen Interessen, das Wohl der Behandelten im Vordergrund stehen). Auch ein legalisierendes Gericht ist in diesem logischen Käfig mit eingesperrt – ohne ein nachträgliches “Ja” würde eine Legitimierung der Zwangsbehandlung zur Rechtfertigung einer unzulässigen Körperverletzung. Der an sich paradoxe Versuch, eine Körperverletzung mit den Freiheitsrechten des Betroffenen zu begründen, wie er dem Bundesverfassungsgericht als Legalisierungsmöglichkeit vorschwebt, wäre gründlich gescheitert. Auch die Richter müssten deshalb zwangsbehandeln lassen, bis ein “Ja” aus dem Betroffenen heraus gequetscht ist – dies wäre jedoch die Erpressung eines Geständnisses und die Zwangsbehandlung damit eine Folter.

     

    Eine solche Konfliktlage kann unmöglich von einem Gesetzgeber gelöst werden, ohne dass dieser sich selber schwer schuldig machte.

     

    Daraus ergibt sich die menschenrechtliche Minimalforderung:

    Keine Abgeordnetenstimme für die Restauration und Relegalisierung psychiatrischer Gewaltmethoden – Nirgendwo !

     

    Im Juli 2011: Diese Denkschrift wird bisher herausgegeben von: Bundesarbeitsgemeinschaft Psychiatrie-Erfahrener: die-bpe.de, IAAPA Polska: anty-psychiatria.info, Irren-Offensive: antipsychiatrie.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener Berlin-Brandenburg: psychiatrie-erfahren.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrene Hessen: lvpeh.de, Landesverband Psychiatrie-Erfahrener NRW: psychiatrie-erfahrene-nrw.de, Unabhängige Psychiatrie-Erfahrene Saarbrücken: asl-sb@gmx.de, Werner-Fuß-Zentrum: psychiatrie-erfahrene.de, Antipsychiatrische und betroffenenkontrollierte Informations- und Beratungsstelle: weglaufhaus.de/beratungsstelle

     

    rene talbot