Kommentar Schlecker und die Arbeitsagentur: Handeln nach zweierlei Maß
Wenn ein Hartz-IV-Empfänger durch einen glücklichen Umstand etwas hinzuverdienen kann, muss er damit rechnen, dass ihm die Arbeitsagentur auf die Schliche kommt - und kann sicher sein, dass ihm die paar Euro wieder abgenommen werden.
E igentlich wollte Anwalt Holger Thieß den Fall auf sich beruhen lassen. Denn eigentlich bezog sich sein Mandat darauf, eine fristlose Kündigung im Schlecker-Markt in Hamburg-Barmbek abzuwehren. Die abenteuerliche Geschichte, wie seine Mandantin überhaupt an den Job gekommen war, war nur Beiwerk. Die aktuelle Diskussion um die Schlecker-Methode, Personal mittels Leiharbeitsfirmen zu Dumpinglöhnen arbeiten zu lassen, veranlassten den Juristen nun doch, die Praktiken des Drogeristen und seiner Geschäftspartner ans Licht zu bringen - sie sind skrupellos, wenn nicht gar kriminell.
Wenn ein Hartz-IV-Empfänger durch einen glücklichen Umstand etwas hinzuverdienen kann, muss er damit rechnen, dass ihm die Arbeitsagentur auf die Schliche kommt - und kann sicher sein, dass ihm die paar Euro wieder abgenommen werden. Dafür gibt es eine gesetzliche Grundlage.
Keine gesetzliche Grundlage sehen die Behörden, um gegen vorgetäuschte Arbeitsvermittlungen vorzugehen: Obwohl bei der Bundesagentur derartige Fälle bekannt sind, gibt sie vor, die Abzocke ohne Leistung nicht verhindern zu können - geschweige denn, ausgezahltes Geld zurückzuverlangen. Wenn dem wirklich so ist, dann ist nicht nur etwas falsch und ungerecht an der Gesetzeslage - dann ist sie auch schlicht willkürlich.
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