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Kommentar Gentechnik und HonigDer Imker ist der Dumme

Wolfgang Löhr
Kommentar von Wolfgang Löhr

Wer haftet, wenn Honig durch Gentech-Pollen versucht wird? Von Land zu Land sieht die Rechtssprechung dazu unterschiedlich aus. Das muss sich ändern.

E in bayerischer Imker wird von Amts wegen angewiesen, seine Jahresproduktion von Honig zu vernichten, weil er gentechnisch verunreinigt ist - ob er dafür Schadenersatz bekommt, ist ungewiss. Zu Recht ist der Imker sauer auf die Landwirte, die mit ihrem Gentechmais seine Honigernte versaut haben.

Bild: taz

Wolfgang Löhr ist Wissenschaftsredakteur bei der taz.

Noch weitaus übler geht jedoch die Politik mit den Imkern um. Denn mit diversen Gentechgesetzen und -verordnungen werden sie regelrecht verschaukelt. Selbst die Justiz blickt da offensichtlich nicht mehr richtig durch. Ein Beleg dafür sind die widersprechenden Urteile der Gerichte, die sich wiederholt mit der brisanten Mischung aus Gentechnik und Honig beschäftigen mussten.

So waren die Richter in Frankfurt (Oder) der Ansicht, dass Pollen von Gentechmais nicht als "vermehrungsfähige Organismen" einzustufen seien - folglich sei Honig, der Gentechpollen enthält, weder zu kennzeichnen noch sei der Handel damit einzuschränken. Auch könne ein Imker nicht verlangen, dass in seiner Nachbarschaft keine Gentechpflanzen angebaut werden oder dafür gar Schadenersatz verlangen.

Ganz anders urteilte ein Augsburger Gericht: Dort gilt Honig, der Pollen von Gentechpflanzen enthält, als gentechnisch verändertes Lebensmittel. Sind die Gentechpflanzen, von denen die Pollen stammen, nicht zur Verarbeitung in Lebensmittel zugelassen, darf nach diesem Urteil verunreinigter Honig nicht verkauft werden. Selbst wenn in diesem Fall nur wenige Gentechpollen nachweisbar sind, gilt der Honig als nicht "verkehrsfähig". Er muss - wie es der bayerische Imker jetzt auf Anordnung getan hat - vernichtet werden.

Das ist grundsätzlich auch richtig so, denn ein solcher Honig gehört nicht in den Handel - und wenn er doch dorthin gelangt, dann sollte er zumindest entsprechend gekennzeichnet werden. Dazu braucht es endlich eine einheitliche Rechtsprechung, die in Brandenburg wie in Bayern für klare Verhältnisse sorgt.

Genauso wichtig ist es aber zu klären, wer am Ende für den Schaden aufkommt, der durch Gentechpollen verursacht wird. Dass es, wie in Augsburg geschehen, der Imker sein soll, ist ein nicht hinzunehmender Skandal.

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Wolfgang Löhr
Redakteur
Jahrgang 1955, war von 1993 bis Ende 2022 Wissenschaftsredakteur der taz. Er hat an der FU Berlin Biologie studiert. Vor seinem Studium hatte er eine Facharbeiterausbildung als Elektromechaniker gemacht, später dann über den zweiten Bildungsweg die Mittelere Reife und am Braunschweig-Kolleg die allgemeine Hochschulreife nachgeholt.
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2 Kommentare

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  • DS
    Dr. Stefan Ramer

    Das Urteil des Gerichts in Frankfurt (Oder) dürfte in der höheren Instanz keinen Bestand haben. Die Richter hätten sich nur die entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften genauer anschauen müssen. Unter diese Rechtsvorschriften fallen nicht nur Lebensmittel, die „vermehrungsfähige gentechnisch veränderte Organismen“ enthalten, sondern auch Lebensmittel, die Bestandteile enthalten, die von solchen ....“Organismen“ stammen (Das wären hier die gentechnisch veränderten Pollen )

     

    Das Augsburger Urteil scheint mir in Ordnung zu sein, unter der Voraussetzung dass die betreffenden GVO-Pflanzen tatsächlich für die Verwendung in Lebensmitteln NICHT zugelassen sind.

     

    Was die Schadenersatzpflicht in solchen Fällen angeht, so sei auf das Verursacherprinzip sowie auf die entsprechenden Paragraphen im deutschen Gentechnikgesetz verwiesen. Hier ist es trotz Regierungswechsel bei der gesamtschuldnerischen Haftung geblieben.

    Im Falle des Augsburger Imkers war der Verursacher meines Wissens eine staatliche Forschungseinrichtung. Ich glaube mich zu erinnern,dass im Zuge des Gesetzgebungsprozesses um eine Sonderregelung für solche wissenschaftlichen Einrichtungen gekämpft worden ist (was ich persönlich absolut unverständlich fände ) Ich kenne das Augsburger Urteil nicht und weiß deshalb nicht, ob eine solche mögliche Ausnahmeregelung dabei eine Rolle gespielt hat

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  • CP
    Christof Potthof

    Ein Blick über die Grenze könnte einen Weg aufzeigen. In der Schweiz haften die Konzerne. Sie haben ja ihre 'Ohrmarken' mit Hilfe der Gentechnik in den Pflanzen hinterlassen, sind also, wenn es zu einer genetischen Kontamination gekommen ist, immer leicht zu identifizieren. Ob die Konzerne sich das ausgegebene Geld im Zweifelsfall von den Bauern wiederholen, bleibt ihnen überlassen. Damit ist aber nur in Ausnahmefällen zu rechnen. Denn die Konzerne werden es sich kaum mit ihren Kunden verderben wollen.

    Ansonsten gilt: Gentechnisch veränderte Pflanzen (GVP), deren so genannte 'Koexistenzfähigkeit' nicht erwiesen ist, gehören erst gar nicht auf den Acker, sondern verboten! Das gilt heute für alle im Umlauf befindlichen GVP.