Kommentar Gebets-Urteil: Die überforderte Schule
Was ist das für eine Schule, die unfähig ist, ihren Alltag aufrecht zu erhalten - nur weil ein Schüler beten möchte. Die Richter erteilen der Berliner Lehranstalt eine schlechte Note.
Z ugegeben, es gibt wichtigere Probleme: deutsche Schulen brauchen vor allem motivierte Lehrer, mehr Geld und eine gute Ausstattung. Was sie nicht brauchen sind Gebetsräume für Schüler oder Extraregeln für jeden religiösen Sonderwunsch. Darum ist es gut, dass deutsche Schulen nicht dazu verpflichtet sind, jeder religiös begründeten Marotte entgegen zu kommen und gar einen eigenen Raum dafür zur Verfügung zu stellen.
Doch darum ging es bei dem Rechtsstreit zwischen dem Land Berlin und einem Schüler, der in der Pause an seinem Gymnasium beten wollte, nur am Rande. Es ging vielmehr um die Frage, wie eine Schule damit umgeht, wenn einer ihrer Schüler sein rituelles Mittagsgebet, wie es für streng gläubige Muslime im Prinzip sogar vorgeschrieben ist, zur Not sogar auf dem Schulflur verrichten will.
Zum Glück sieht die Mehrheit der Muslime in Deutschland die Pflicht zum Mittagsgebet eher locker und kommt ihr, falls überhaupt, eher selten nach. Gebete auf Schulfluren sind ein absolutes Randphänomem.
ist Redakteur im Berliner Parlamentsbüro der taz.
Die Gegenfrage lautet daher: Was spricht dagegen, einen Schüler, der sich in seiner Schulpause gen Mekka verneigen möchte, einfach in irgendeiner Ecke sich selbst zu überlassen? Und stört, wer ihn um jeden Preis daran hindern möchte, nicht selbst erst jenen Schulfrieden, den zu verteidigen er vorgibt? Über einen Schüler, der auf dem Schulhof öffentlich seine Yogaübungen macht, würde man doch auch an den meisten Schulen schulterzuckend hinweg sehen.
Dem Berliner Gymnasium, das der heute 18-jährige Kläger besucht, stellten die Richter in Leipzig mit ihrem Urteil im Grunde ein schlechtes Zeugnis aus. Was muss das für eine Schule sein, die unfähig ist, einen geregelten Schulalltag aufrecht zu erhalten, bloß weil ein Schüler in der Pause ein paar ungewöhnliche Bewegungen macht? Denn im Prinzip, so das Gericht, sind selbst Gebete auf dem Schulflur durch die Religionsfreiheit gedeckt.
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