Klage gegen Uni-Asta: Gute Aufrufe, schlechte Aufrufe

Das Osnabrücker Verwaltungsgericht verhandelt eine Klage gegen den Uni-Asta: Dessen Auftrag decke nicht jedes politische Engagement.

Gestapelte Kreuze

Muss man nicht gut finden: Kreuze „für das Leben“ Foto: dpa

HAMBURG taz | Von einer „orangenen Karte“ spricht eine Vertreterin des Gerichts: Aus Sicht des Osnabrücker Verwaltungsgerichts hat der Allgemeine Studierendenausschuss (Asta) der örtlichen Universität die Grenzen seines hochschulpolitischen Mandats und politischen Bildungsauftrags überschritten, als er zu Protesten gegen die NPD, Pegida und die evangelikale Großdemonstration „1.000 Kreuze-Marsch“ aufrief. Gleichwohl wies das Gericht die Klage gegen angeblich unzulässige allgemeinpolitische Betätigungen des Asta ab.

„Grenze ist Unsinn“

„Es ist Unsinn, eine Grenze ziehen zu wollen“, sagt Nicole Verlage, DGB-Vorsitzende in Osnabrück, über die Entscheidung vom 21. Juli. In einer Erklärung legte tags darauf der DGB dar, dass das Gericht „zwischen einem hochschulpolitischen und einem allgemeinpolitischen Mandat“ trenne – aus Sicht der Gewerkschaft eine „zweifelhafte Unterscheidung insbesondere dann, wenn es um gesellschaftspolitische Sachverhalte und Entwicklungen“ gehe.

Wer die Aufgaben des Asta „einschränkt oder gar verbietet, verlässt die Basis dieser Gesellschaftsordnung, die sich ganz allgemein als freiheitlich-demokratisch verstanden wissen möchte“.

Verklagt worden war die Studierendenschaft der Uni Osnabrück -- vertreten durch den Asta -- von einem Jurastudenten: Er machte in seiner Klage geltend, in insgesamt 74 Einzelfällen seit 2012 habe die Beklagte sich ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt, das ihr nicht zustehe.

Unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro wollte der Kläger dem Asta untersagen lassen, sich allgemeinpolitisch und nicht unmittelbar hochschulspezifisch zu äußern, Erklärungen abzugeben und allgemeinpolitische Tätigkeiten Dritter zu unterstützen.

Das Verwaltungsgericht Osnabrück wies die Klage ab: Die beklagten Veranstaltungen und Aktionen seien vom Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) gedeckt.

Gerügt wurden vom Gericht aber einige Asta-Aufrufe, etwa gegen die NPD, „Pegida“ und den evangelikalen „1.000 Kreuze-Marsch“.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Linke Themen beklagt

„Der Kläger hat hier akribisch recherchiert“, sagt Gerichtssprecherin Julia Schrader. Seit 2012 sollen aus seiner Sicht die Beklagten sich durch ihre verschiedenen Betätigungen wie auch die Finanzierung bestimmter Hochschulgruppen und -projekte ein allgemeinpolitisches Mandat angemaßt haben. Vor allem linke und alternative Themen hätte der Kläger angeführt, so Schrader.

Schon 2014 hatte der Jurastudent – der bestreitet, er zähle zum rechten Spektrum –, in einem Eilverfahren versucht, der Studierendenvertretung eine allgemein politische Äußerung untersagen zu lassen. Ohne Erfolg: Das Verwaltungsgericht Osnabrück und das Oberverwaltungsgericht Lüneburg winkten ab.

Auch mit der regulären Klage scheiterte er nun. Die Mehrzahl der beklagten Veranstaltungen, Aktionen und Aufrufe seien noch gedeckt „von der im Niedersächsischen Hochschulgesetz (NHG) verankerten Aufgabe zur Wahrnehmung sozialer und kultureller Belange der Studierenden, dem hochschulpolitischen Mandat und dem politischen Bildungsauftrag“, teilte das Gericht mit.

Zwölf der insgesamt 74 Aktivitäten seien aber unzulässig gewesen, sagt Schrader: Neben dem Aufruf zum Anti-NPD-Protest führt es etwa verschiedene Flugblätter des Ökologie-Referats an. Auch das Anbringen eines Transparents mit der Aufschrift „Refugees Welcome“ sei zu viel.

„Schwer nachvollziehbar“

Schrader erklärt, dass der Vertretung zwangsweise alle Studierenden angehörten und sie sich deshalb eng im Rahmen des hochschulpolitischen Mandats und politischen Bildungsauftrags bewegen müsste. „Es bleibt schwer nachvollziehbar, das ‚hochschulpolitische Mandat‘ des Asta als Begrenzung zu interpretieren“, sagt dagegen Gewerkschafterin Verlage: Jede gesellschaftliche Entwicklung nehme Einfluss auf die Hochschule, insofern müsse der Asta sich äußern können – auch gegen Neonazis.

Gegen das Urteil kann binnen eines Monats Berufung eingelegt werden.

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