Keine Diskriminierung: Verein darf NPDler ausschließen
Der Hamburger NPD-Vorsitzende Schwarzbach wurde von seinem Fußballverein ausgeschlossen. Das war zulässig, entschied das Verfassungsgericht.
Seit 2015 war Schwarzbach Mitglied im TuS Appen, einem Verein im Kreis Pinneberg im Hamburger Umland. Der heute rund 32-Jährige lebte in Appen bei seiner Großmutter und trat dem Verein bei, um Fußball zu spielen. Der Verein wusste zunächst nichts von Schwarzbachs NPD-Aktivitäten. „Als die Fußballmannschaft durch den Ort gelaufen ist, konnten sie im Wohnzimmer die Reichskriegsflagge sehen. Dann haben die Fußballer den Antrag gestellt, ihn auszuschließen“, zitierte ein Radiosender den Vereinsvorsitzenden Wilfried Diekert.
Nachdem erste Ausschlussversuche in den Jahren 2015 und 2016 gescheitert waren, ging der TuS Appen planmäßiger vor und änderte zunächst die Vereinssatzung. „Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung“, heißt es nun in Paragraf 2. Und weiter: „Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung, sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter Organisationen oder religiöser Gruppierungen, wie z.B. der NPD und ihre Landesverbände, können nicht Mitglied des Vereins werden.“
Auf dieser Grundlage wurde Schwarzbach erneut ausgeschlossen. Nachdem Klagen des NPD-Kaders vor den Gerichten in Schleswig-Holstein gescheitert waren, erhob er Verfassungsbeschwerde. Er sei aufgrund seiner politischen Einstellung diskriminiert worden.
Schwarzbachs Klage wurde abgelehnt
Doch eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts lehnte Schwarzbachs Klage ab. Das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit aus Artikel 9 des Grundgesetzes gewähre einem Verein „grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen“. Wenn ein Verein wie der TuS Appen sich ausdrücklich gegen extremistische Mitglieder wehrt, sei das „nicht zu beanstanden“.
Die Richter:innen erinnerten daran, dass die Grundrechte zunächst Abwehrrechte gegen den Staat sind. Ob und wieweit ein grundrechtliches Diskriminierungsverbot auch gegenüber Sportvereinen gilt, ließen sie offen. Denn selbst wenn es gälte, müsste es mit den Rechten des Vereins abgewogen werden. Jedenfalls sei bei einem NPD-Landesvorsitzenden der Ausschluss „mit grundrechtlichen Wertungen“ vereinbar, so das Bundesverfassungsgericht. (Az.: 1 BvR 187/21)
2019 scheiterte der Ex-NPD-Parteivorsitzende Udo Voigt in Karlsruhe aus ähnlichen Gründen mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen das Hausverbot eines Ferienhotels in Mecklenburg-Vorpommern.
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