Miethai & Co.: Kaution
Was muß gezahlt werden? ■ Von Sylvia Sonnemann
Ein Vermieter kann zur Sicherung seiner Ansprüche z. B. auf Mietzahlung oder Ausführung von Renovierungsarbeiten eine Mietkaution verlangen. Diese müssen MieterInnen aber nur dann zahlen, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vorgesehen ist; eine Zahlungsverpflichtung aus Gewohnheitsrecht gibt es nicht. In § 550b BGB ist detailliert geregelt, was bei der Vereinbarung einer Mietkaution zu beachten ist:
– Die Kaution darf drei Mieten (ohne Nebenkostenvorauszahlungen) nicht übersteigen. Ist mehr gezahlt worden, oder verlangt der Vermieter noch weitere Sicherheiten, wie z. B. eine Bürgschaft, können Zahlungen und Leistungen über die dreifache Nettokaltmiete hinaus zurückverlangt werden. Einzige Ausnahme ist die von den MieterInnen neben der Kaution freiwillig angebotene Bürgschaft.
– Die Kaution muß vom Vermieter getrennt von seinem Vermögen zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz angelegt werden. Im Zweifelsfall kann über die ordnungsgemäße Anlage der Kaution ein Nachweis verlangt werden.
– Die Zinsen stehen der MieterIn zu, eine jährliche Auszahlung kann jedoch nicht verlangt werden. Vielmehr erhöhen die Zinsen die Kaution und werden erst bei Beendigung des Mietverhältnisses ausgezahlt. Ist die Kaution auf den Namen der MieterIn angelegt, sollte ein Freistellungsantrag von der Zinsabschlagssteuer gestellt werden. Läuft die Kaution auf den Namen des Vermieters, kann die Steuerbescheinigung verlangt und bei der eigenen Steuererklärung eingereicht werden.
– Die MieterIn darf die Kaution in drei Raten zahlen.
MieterInnen (auch Nicht-Mitglieder) können gegen Übersendung eines frankierten Rückumschlags bei Mieter helfen Mietern errechnen lassen, auf welchen Betrag die Kautionssumme inzwischen angewachsen ist. Benötigt werden Angaben über die Höhe der geleisteten Kaution und den Mietbeginn.
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