Karl-Theodors Dissertation: 20.000 Euro und gutt
Die Staatsanwaltschaft Hof stellt das Verfahren gegen Ex-Minister zu Guttenberg ein – es bleibt eine Geldstrafe. Der Schaden durch Urheberrechtsverletzung sei "marginal".
BERLIN taz | Das Strafverfahren gegen Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) ist gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden. Das teilte die Staatsanwaltschaft Hof am Mittwoch mit. Zu Guttenberg hatte zuvor 20.000 Euro an die Kinderkrebshilfe überwiesen.
Im Februar war bekannt geworden, dass zu Guttenberg in seiner Dissertation großflächig bei anderen Autoren und Quellen abgeschrieben hatte, ohne dies als Zitat zu kennzeichnen. Anfang März trat er deshalb als Verteidigungsminister zurück und legte sein Bundestagsmandat nieder.
Seit März ermittelte auch die für Wirtschaftsdelikte zuständige Staatsanwaltschaft in Hof gegen zu Guttenberg. Ein Strafverfahren musste eingeleitet werden, weil eine betroffene Autorin (die Journalistin Sonja Volkmann-Schluck), einen Strafantrag stellte. Daneben stellten weitere 198 nicht betroffene Bürger Strafanzeigen, auf die es aber nicht ankam.
Die Prüfung der Staatsanwälte ergab, dass zu Guttenberg an zumindest 23 Stellen in strafbarer Weise gegen das Urheberrechtsgesetz verstoßen hat. Er habe dabei "persönliche geistige Schöpfungen" von anderen Autoren ohne Kennzeichnung übernommen. Die ungekennzeichnete Übernahme von wissenschaftlichen Sachinformationen ist strafrechtlich nicht relevant.
Die Staatsanwaltschaft wertete zu Gunsten des Politikers, dass der wirtschaftliche Schaden der plagiierten Autoren "nur marginal" war. Auch habe zu Guttenberg selbst keine wirtschaftlichen Vorteile aus seiner Doktorarbeit gezogen. Mit Zustimmung des Amtsgerichts Hof verzichtete die Staatsanwaltschaft deshalb auf Erhebung der Anklage und stellte das Verfahren nach Paragraf 153a der Strafprozessordnung gegen Geldauflage ein. Zu Guttenberg war damit einverstanden.
Die Einstellung gegen Geldauflage ist ein durchaus gängiges Verfahren. Voraussetzung ist lediglich, dass die Geldzahlung das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und der Einstellung "die Schwere der Schuld nicht entgegensteht". Damit ist weder die Unschuld festgestellt noch eine "geringe Schuld" zu Guttenbergs.
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