Allein in der Zelle

Der 16-Jährige saß neun Tage lang jeweils 23 Stunden isoliert in seiner Zelle in der JVA Vechta ein. Das ist unzulässige Einzelhaft, sagt sein Anwalt. Das Problem: Die Zentralisierung der Untersuchungshaft und die langen Wege zu den Gerichten im großen Niedersachsen

Ein Gefangenentransporter verlässt den Knast in Vechta. Für Minderjährige ist hier jetzt kein Platz mehr – eigentlich Foto: Ingo Wagner/dpa

Von Kaija Kutter

In Niedersachsen gibt es nur eine Untersuchungshaftanstalt für Minderjährige, und zwar in Hameln. Das ist das Problem in dem Jugendvollzug des Flächenlandes, sagt der Bremer Rechtsanwalt Jan Sürig: Müssen die jungen Menschen zu Gericht, befindet sich dieses oft in einer weiter entfernten Stadt. Dafür gibt es dann einen Sammeltransport, nach Fahrplan – und das führt wiederum dazu, dass ein junger Häftling schon Tage vorher in eine U-Haft für Erwachsene gebracht wird. Das wiederum kollidiert mit den Kinderrechten.

So widerfuhr es einem 16-Jährigen, den Sürig vertritt. Der Junge ist Halbwaise, war zeitweise obdachlos und auf die schiefe Bahn gekommen, weshalb er am 10. August in U-Haft in Hameln kam. Sein Gericht sitzt aber in Cloppenburg, gut 200 Kilometer entfernt. Schon die Fahrt zum Haftprüfungstermin Ende August dauerte vier Tage: Der Teenager wurde erst nach Hannover gefahren, wo er übernachtete, um dann nach Vechta gebracht zu werden, in die am dichtesten an Cloppenburg gelegene Justizvollzugsanstalt (JVA). In Vechta war der Junge laut Sürig mit erwachsenen Häftlingen zusammen. „Das ist unzulässig“, sagt Sürig. Laut der UN-Kinderrechtskonvention sei jedes Kind, dem die Freiheit entzogen ist, von Erwachsenen zu trennen. Deshalb habe er dies bei Gericht gerügt.

Als sein Mandant knapp zwei Monate später wieder nach Vechta musste – diesmal zur Hauptverhandlung – wurde er dort strikt von den anderen Gefangenen isoliert. Doch die Verhandlung zieht sich hin: Bei einem Besuch in der JVA am 2. November erzählt der Junge seinem Anwalt, dass er seit neun Tagen rund um die Uhr in der Zelle saß, mit nur einer Freistunde am Tag, die er allein mit Beamten verbrachte. „Es ging ihm schlecht“, sagt Sürig. Er habe Angst um seinen Mandanten gehabt. Er sei hier in Einzelhaft gehalten worden, obwohl von dem Jungen keine erhöhte Gefahr ausging und es keinen Anlass für eine Disziplinarmaßnahme gab.

Sürig verweist auf die Definition der „Mandela Rules“ der Vereinten Nationen. Demnach gilt das Einsperren eines Gefangenen für 22 oder mehr Stunden pro Tag ohne sinnvollen menschlichen Kontakt als „Einzelhaft“. Und Einzelhaft zählt nach den „United Nation Rules“ zum Schutz von Jugendlichen zu den streng untersagten Maßnahmen, weil sie die körperliche und geistige Gesundheit der Jugendlichen gefährden.

Der Bremer Anwalt beschwerte sich erneut. Sein Mandant sei seit seiner Inhaftierung zudem nur weggesperrt worden, obwohl bekannt sei, dass er eine Therapie brauche. Mit Schreiben vom 4. November erfuhr er von der Anstalt Vechta, dass der 16-Jährige nun auf eigenen Wunsch bis zu seiner Hauptverhandlung Mitte November dort bleibt. Er nehme seit einem Tag am „Tagesablauf der U-Haft für Erwachsene“ teil, dazu gehörten „Freistunde und Teilnahme am üblichen Aufschluss, ferner Möglichkeiten zur Seelsorge“ sowie ein Schulkurs.

Die Anstalt wies zudem zurück, dass A. zuvor in „Einzelhaft“ war. Die wäre nach niedersächsischem Landesrecht ohnehin nicht zulässig. Die „weitgehende Isolierung“ habe sich aus der Einhaltung der „Trennungsgrundsätze“ ergeben. Allerdings kümmerten sich Vollzugsbeamte um solche „Durchgangsgefangenen“, damit diese nicht „vereinsamen“.

Niedersachsen hat in der Jugendanstalt Hameln eine U-Haft-Abteilung für Jugendliche mit 62 Plätzen. Derzeit sind 60 belegt.

Die Zahl der jugendlichen U-Häftlinge pro Jahr ging zurück, nachdem Niedersachsen 2019 die U-Haft für Minderjährige in Vechta schloss. Waren es 2018 noch 336, sank die Zahl 2019 auf 306. 2021 waren es 242.

In Schleswig-Holstein sind derzeit vier Minderjährige in U-Haft in der Jugendanstalt Schleswig. Dort sind Jugendliche mit Heranwachsenden bis 21 untergebracht.

In Bremen sitzen momentan sieben Minderjährige in der JVA Bremen in U-Haft. Der Trennungsgrundsatz zu Erwachsenen gilt, es gibt aber Ausnahmen.

In Hamburg sind derzeit 17 Minderjährige in der U-Haft der JVA Hahnöfersand. Sie können mit bis zu 21 Jahre alten U-Häftlingen in einer Wohngruppe sein.

Auch das niedersächsische Justizministerium erklärt, man habe hier „keine Einzelhaft angeordnet“, sondern zum Schutz des Jugendlichen den Grundsatz der Trennung von Erwachsenen umgesetzt. Sofern kein anderer Minderjähriger inhaftiert ist, könne dann keine gemeinsame Unterbringung erfolgen, erläutert Sprecher Hans-Christian Rümke. Die JVA Vechta habe mitgeteilt, dass sich die Bediensteten um solche Gefangenen „besonders kümmern und zum Beispiel täglich im Gespräch mit ihnen sind“.

Jan Sürig überzeugt das nicht. „Einzelhaft ist ein 'No-Go’für Minderjährige“: Habe Niedersachsen keine Möglichkeit, den Jungen rechtmäßig unterzubringen, dann „müssen sie ihn rauslassen“. So aber sei er durch Einzelhaft unter Druck gesetzt worden, der Unterbringung mit Erwachsenen zuzustimmen.

„Das Trennungsgebot zwischen Jugendlichen und Erwachsenen im Gefängnis besteht aus gutem Grund“, sagt Martin Dolzer, früherer Justizpolitiker der Hamburger Linksfraktion. Und wenn in einer Übergangssituation für den Jungen Vollzugsbeamte der einzige Kontakt sind, bedeute das „Einzelhaft“ und sei ebenso nicht hinnehmbar. Dolzer: „Es müssen strukturelle Bedingungen geschaffen werden, dass es gar nicht erst dazu kommt.“

Dass dieses Problem jetzt zu Tage tritt, könnte daran liegen, dass Niedersachsen zentralisierte und Ende 2019 die U-Haft-Abteilung für Jugendliche in der JVA Vechta auflöste. Seither ging übrigens die Zahl der minderjährigen U-Häftlinge im Land spürbar zurück. Grundsätzlich erlaubt das Jugendgerichtsgesetz U-Haft bei Minderjährigen nur, wenn ihr Zweck nicht durch eine andere Maßnahme, etwa in der Jugendhilfe, erreicht werden kann. Im Fall des Jungen lehnte die Richterin dies ab.

Man befinde sich beim Thema Knast immer in einem Dilemma, sagt der Jugendvollzugsexperte Bernd Maelicke. „Dezentrale kleine Anstalten können bei Freizeit, Sport und Bildung vergleichsweise wenig bieten.“ Doch zentralisiere man, gebe es in Flächenstaaten das Transportproblem. Und „vollzugspolitisch“ sei Einzelunterbringung auch ein Fortschritt gewesen. „Es ist positiv, dass Jugendliche heute selten in U-Haft sind“, sagt der Kriminologe Frieder Dünkel. Die Kehrseite der niedrigen Zahlen sei, dass man mit einem der Prinzipien „Vermeidung von Einzelunterbringung“ und „Trennung von Erwachsenen“ brechen müsse.

Für die einen ist es Einzelhaft – für die anderen die Umsetzung des Trennungsgebotes von Erwachsenen und Minderjährigen

In der Jugendanstalt Hameln würden Minderjährige zusammen mit den Jungerwachsenen, die maximal 24 Jahre alt sind, untergebracht. „Das Konzept hat mich nach anfänglicher Skepsis überzeugt“, sagt Dünkel. Finde die U-Haft nahe der späteren Jugendhaft statt, könnten die Betroffenen schon an Maßnahmen teilnehmen. Dennoch sei die Frage des Transports zu Gericht ein Thema und bisher wenig erforscht.

Sürig bleibt bei seiner Kritik. Es müsse eine Lösung für die Transporte her, sagt er. „Und sei es, für den Tag bei Gericht einen Einzeltransport zu organisieren.“ Das koste zwar Geld, „aber das muss einfach sein. Wenn Deutschland die UN-Kinderrechte unterschrieben hat, muss es die auch zwingend umsetzen“.

Justiz-Sprecher Rümke sagt, man nehme den Fall zum Anlass, „die Bedingungen während des Sammeltransports zu überprüfen“. Er kenne den Einzelfall nicht, sagt der Grünen-Justizpolitiker Volker Bajus. „Aber Richter und Behörden haben dafür Sorge zu tragen, dass einem Jugendlichen in U-Haft der größtmögliche Schutz zukommt.“ Denn die Kinderrechtskonvention gelte auch dort. „Und bis 18 ist jeder ein Kind.“