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■ In KürzeRenten für Frauen

1. Kindererziehungszeiten:

Vor dem 1.1.1921 geborene Mütter erhalten 75 Prozent des jeweiligen aktuellen Rentenwerts*, derzeit 35 Mark/ West und 28,79 Mark/Ost monatlich pro Kind; der Bezug ist unabhängig von sonstigen Rentenleistungen.

Nach dem 1.1.1921 geborene Mütter erhalten für bis zum 31.12.1991 geborene Kinder:

75 Prozent des Rentenwerts*. Anerkennung einer fiktiven Beitragsleistung von 12 Monaten für jedes Kind

– für ab dem 1.1.1992 geborene Kinder:

75 Prozent des Rentenwerts. Anerkennung einer fiktiven Beitragsleistung von 36 Monaten für jedes Kind.

Keine Anrechnung gleichzeitiger rentenrelevanter Beschäftigungen. BVG-Urteil 1996: Diese Benachteiligung ist bis zum 30.6.1998 aufzuheben.

2. Pflegeversicherung

Seit 1.4.1995 Versicherungspflicht für Personen, die nicht erwerbstätig mindestens 14 (Pflegestufe I), höchstens 28 Stunden (Pflegestufe III) häusliche Pflege leisten. Aus der Pflege in Pflegestufe III ergibt sich derzeit eine monatliche Anwartschaft von 35 Mark/West, 28,79 Mark/Ost.

3. Teilzeitarbeit

Versicherungspflicht besteht bei mindestens 15 Stunden/ Woche oder Arbeitsentgelt von mindestens 590 Mark/ West, 500 Mark/Ost. Halbtagstätigkeit mindert die monatliche Rentenanwartschaft um derzeit 23 Mark.

4. Anhebung der Altersgrenze

Anhebung für Geburten ab Januar 1940 in Monatsschritten bis Dezember 1944. Ab 1.1.1945 gilt ein generelles Renteneintrittsalter von 65 Jahren

Bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ist ein vorzeitiges Renteneintrittsalter (60 Jahre) möglich, wobei für jeden Monat ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent (bei maximal 5 Jahren: 18 Prozent) erfolgt. Bei einer derzeitigen Frauen-Durchschnittsrente von 1.484 Mark/ West, 1.311 Mark/Ost entspräche dies 1.210 Mark/ West, 1.075 Mark/Ost.

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